Das Thema kehrt von Zeit zu Zeit wie ein Bumerang zurück. Diesmal ist es auf den Gesetzentwurf von Andrzej Duda zurückzuführen, der noch in den Parlamentsausschüssen anhängig ist und "Frankiergesetz" genannt wird. Auch diejenigen, die auf eigene Initiative oder auf Veranlassung von Banken Kredite aufgenommen haben, die auf den Schweizer Franken lauten oder an ihn gekoppelt sind, machen immer mehr von sich reden. Die Ergebnisse der jüngsten Umfrage, die von Kantar TNS im Auftrag der Polnischen Bankenvereinigung durchgeführt wurde, lassen daran keinen Zweifel. Nur 8% der Befragten würden Hilfe für Frankophile. 42% Prozent der Befragten sind der Meinung, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Da sie ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen haben, mussten sie die Möglichkeit eines Anstiegs des Wechselkurses in Betracht ziehen.
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Was ist eigentlich Hilfe für die Frankophilen?
Der Ausdruck "Hilfe für die Frankophonen" ist zu einem Slogan geworden, der anscheinend - manchmal unbewusst - von den Machthabern verwendet wird. Auch Unternehmen, die ihre Dienste im Kampf gegen betrügerische Finanzinstitute anbieten, missbrauchen diesen Begriff häufig. Auf diese Weise lenken sie vom Kern des Problems ab. Dieser liegt woanders. Und wenn sich die Öffentlichkeit dessen bewusst wäre, wäre das Ergebnis der Umfrage sicher nicht so drastisch.
Verletzung von Verbraucherrechten
Der Untertitel erklärt eigentlich alles. Die Verletzung von Verbraucherrechten durch Finanzinstitute steht im Mittelpunkt des Streits um Frankierkredite. Frankierkredite sind eigentlich Kredite, die in polnischer Währung vergeben werden, aber an den Schweizer Franken gebunden sind oder auf ihn lauten. Was bedeutet das eigentlich?
- Bei einem konfessionellen Kredit leiht sich der Kreditnehmer einen Währungsbetrag von der Bank, erhält aber Zlotys, die zum Wechselkurs am Tag der Auszahlung des Kredits umgerechnet werden.
- Im Falle eines Darlehens hingegen Bei einem indexgebundenen Darlehen nimmt der Darlehensnehmer Zloty auf, die am Tag der Auszahlung des Darlehens zu dem am Tag der Auszahlung der Darlehensmittel geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgerechnet werden.
Der springende Punkt ist, dass die Banken den Kredit sowie die Raten und die in Anspruch genommenen Tranchen von Zloty in Schweizer Franken und umgekehrt umrechneten, und zwar zu einem Kurs, der dem Kreditnehmer nicht bekannt war und intern anhand einer so genannten Wechselkurstabelle festgelegt wurde. Durch die Umrechnung der aufeinanderfolgenden Kreditraten verdienten die Banken am so genannten Spread. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Ankaufspreis der Währung und ihrem Verkaufspreis.
Hilfe für Frankophile und die Änderung des Bankengesetzes 2o11
Im Jahr 2011 trat die sogenannte "Anti-Spreading-Novelle" zum Bankengesetz in Kraft. Dank dieser Änderung können Kreditverträge, die auf eine andere Währung als die polnische Währung lauten oder an diese gebunden sind, in der Währung zurückgezahlt werden, in der der Kredit aufgenommen wurde. Dies geschieht durch direkte Einzahlung der Währung in die Kasse der Bank. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer die Währung bei jeder Bank oder Wechselstube kaufen und die Kreditrate bei der Bank, bei der der Kredit aufgenommen wurde, bezahlen kann. Dies wiederum erspart eine ungünstige Währungsumrechnung.
Ein weiterer Schutz für Kreditnehmer, der mit der Novelle 2011 eingeführt wurde, ist die Verpflichtung für Institute, die Darlehen in Fremdwährung gewähren, in ihren Verträgen detaillierte Regeln festzulegen, wie und wann der Wechselkurs, auf dessen Grundlage der Darlehensbetrag, seine Tranchen und die Kapital- und Zinsraten berechnet werden, zu bestimmen ist, sowie Regeln für die Umrechnung der Darlehensauszahlung oder -rückzahlung in die Währung.
Bevor die Änderung in Kraft trat, rechneten die Banken die Kreditraten auf der Grundlage von Wechselkursen um, die sie nur selbst kannten. Niemand wusste genau, wie viel einer Rate er in einem bestimmten Monat zurückzahlen musste. Diese Situation führte zu häufigem Mißbrauch. Die meisten der vor 2011 abgeschlossenen Frankierkreditverträge enthalten verbotene Bestimmungen in Form von nicht spezifizierten Währungsumrechnungen. Diese Verträge wurden aufgrund unlauterer Marktpraktiken und unter Ausnutzung der schwächeren Position der Verbraucher abgeschlossen.
Ein Beispiel für eine solche unzulässige Klausel ist zum Beispiel die folgende:
"Die Kapital- und Zinsraten werden in polnischen Zloty zurückgezahlt, nachdem sie zum CHF-Verkaufskurs aus der am Rückzahlungstag um 14:50 Uhr geltenden Wechselkurstabelle der XYZ Bank S.A. umgerechnet worden sind."
Welche Ansprüche können Frankophile geltend machen?
Betroffene Kreditnehmer haben die Möglichkeit die Bank aufzufordern, die Devisenumrechnungsklausel für unverbindlich zu erklären. In einigen Fällen ist es möglich die Annullierung des gesamten Vertrags.
Dies geschieht bereits...
Zur Begründung verweisen die Gerichte auf die unzulässigen Bestimmungen eines in PLN gewährten und an eine ausländische Währung gebundenen Kreditvertrags, die gegen Artikel 385 [1] des Zivilgesetzbuchs verstoßen, in dem die Grundsätze für die Bestimmung des Wechselkurses dieser Währung festgelegt sind. Dies führt in der Regel dazu, dass der Indexierungsmechanismus aus dem Inhalt des die Parteien bindenden Rechtsverhältnisses gestrichen wird. In einem solchen Fall sind die Parteien in dem verbleibenden Umfang an die Vereinbarung gebunden, auch was die Art und Weise der Bestimmung des Darlehenszinssatzes betrifft.
Kürzlich hat das Berufungsgericht in Warschau in seinem Urteil I ACa 7/18 den Vertrag über das indexgebundene Darlehen für ungültig erklärt, da er gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens verstößt. Es betonte, dass die Bank ihrer Verpflichtung, den Kreditnehmern zuverlässige Informationen über die Kosten des Kredits zu geben, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Erstens habe die Bank das indexgebundene Darlehen als billiger dargestellt als das PLN-Darlehen. Darüber hinaus gab sie einen zu niedrigen effektiven Jahreszins an und informierte die Kreditnehmer unzuverlässig über das Währungsrisiko.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Ungültigkeit eines mit einer Bank abgeschlossenen Vertrags hat zur Folge, dass die Notwendigkeit, gegenseitige Leistungen zurückzuzahlen. Die Parteien müssen sich gegenseitig alles zurückgeben, was sie geleistet haben. Die Sache ist einfach, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat. Dann wird die Abrechnung der gegenseitigen Leistungen keine Schwierigkeiten verursachen. Komplizierter wird die Sache, wenn der Darlehensnehmer dabei ist, das Darlehen zu tilgen. In diesem Fall muss bei der Abrechnung der gegenseitigen Leistungen der noch nicht zurückgezahlte Darlehensbetrag berücksichtigt werden. Die vom Darlehensnehmer gezahlten Zinsen und das Kapital müssen dem Darlehensnehmer in voller Höhe zurückerstattet werden.
Im Hinblick auf die Anerkennung der Bestimmungen der Vereinbarung über die Umwandlung des Darlehens in CHF als verboten, werden diese Bestimmungen als nicht existent. Die Parteien können gegebenenfalls in einem Anhang zum Vertrag andere, günstigere Kreditrückzahlungsbedingungen vereinbaren. Diese können von Anfang an, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags, gelten. Dies wiederum bedeutet, dass die Bank Folgendes verlangen kann Rückzahlung der Überzahlung von Kapital und Zinsen.
Beachten Sie die Verjährungsfristen für Forderungen
Um eine Forderung gegen die Bank zu verfolgen Der Darlehensnehmer hat 10 Jahre ab dem Datum der Zahlung der ersten Darlehensrate Zeit. Um die 10-jährige Verjährungsfrist zu unterbrechen, muss die Bank zu einem Vergleichsversuch vor Gericht eingeladen werden. Dadurch wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Die Frist beginnt dann von vorne zu laufen. So können Sie in aller Ruhe und mit Bedacht eine Zahlungsklage einreichen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Bank die in dem Vergleichsantrag oder der Anerkennungsaufforderung enthaltenen Forderungen anerkennt. Leider ist eine solche Situation zur Zeit noch sehr selten.
Achtung!
Es sei daran erinnert, dass die Einreichung einer Beschwerde bei der Bank die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
Staatliche Beihilfen und Kredite in Franken
Hauptziel des Präsidentenentwurfs zur Änderung des Gesetzes vom 9. Oktober 2015 über die Unterstützung von Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten, die ein Wohnungsbaudarlehen aufgenommen haben, ist es, verschuldeten Personen die Möglichkeit zu geben, den Wert ihres Darlehens durch die sogenannte Konversion zu verringern. Dies soll darauf beruhen, dass Banken, deren Kredite auf eine andere Währung lauten oder indexiert (valorisiert) sind, vierteljährlich 0,5% des Wertes der gewährten Kredite in den sog. Konversionsfonds einzahlen sollen. Die Bank Gospodarstwa Krajowego wird diesen Fonds verwalten. Mit diesem Geld soll die Umrechnung von Krediten in Zloty finanziert werden.
Beispiel:
Die Bank hat mit dem Kreditnehmer eine Vereinbarung getroffen, wonach sie sein Franken-Darlehen in Zloty umwandelt, so dass der ausstehende Kreditbetrag niedriger ist. Um wie viel? Das hängt vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab. Die Bank meldet dann die Tatsache der Vereinbarung an den Konvertierungsfonds. Dieser zahlt ihm den Betrag, um den er den Kredit reduziert hat.
Auf diese Weise sollen die in einen Pool eingezahlten Mittel der Banken für Kreditumwandlungen verwendet werden. Je mehr Verträge abgeschlossen werden, desto mehr Geld erhält die Bank aus dem Fonds. Damit stärkt sie ihren Ruf als solider Kreditgeber. Gleichzeitig verringert sie das Risiko in ihrem Kreditportfolio durch Gelder, die auch von anderen Banken kommen.
Der Änderungsentwurf hat seine Gegner und Befürworter. Zurzeit befindet er sich noch in der Beratungsphase im Finanzausschuss. Es bleibt abzuwarten, ob der voraussichtliche Termin des Inkrafttretens am 01.07.2019 eingehalten wird.
Hilfe für Frankophile - was ist das eigentlich? Zusammenfassung
Hilfe für FrankophileDiejenigen, die ein an den Franken gebundenes oder auf ihn lautendes Darlehen aufgenommen haben, tragen keineswegs nur die Kosten eines fehlgeschlagenen Geschäfts mit der Bank. Es ist das Ergebnis ihres Rechts, von ihrer Bank Fairness zu verlangen. Eine Fairness, die nicht nur durch das Gesetz, sondern auch durch die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens garantiert wird. Sollte der durchschnittliche Smith die finanziellen Folgen einer solchen "Hilfe" tragen? Sicherlich nicht. Vielmehr sollte sich die Hilfe des Fiskus an die Banken richten. Sie werden sich in einer schwierigen Lage befinden, wenn Urteile zugunsten der Frankierkundenkunden zum Alltag werden. Dazu soll die Änderung des Schuldnerhilfegesetzes beitragen. Die Ungerechtigkeit gegenüber dem Verbraucher in solchen Situationen wurde bereits mehrfach durch Urteile des EuGH gebrandmarkt. Die polnischen Gerichte beginnen nun endlich, diesem Beispiel zu folgen.