Kindergeld für Polen in Deutschland - das ist in der Praxis wissenswert
- Kindergeld ist eine der beliebtesten Leistungen für Polen, die in Deutschland beschäftigt sind. Die Gewährung des Kindergelds erfolgt nicht automatisch - um es zu erhalten, müssen Sie einen speziellen Antrag mit den entsprechenden Anlagen stellen und die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllen. Bevor Sie Kindergeld beantragen, sollten Sie sich vergewissern, dass Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllen, da die deutsche Behörde Ihnen sonst die Gewährung dieser Leistung verweigern kann. Außerdem kann die deutsche Behörde das Kindergeld rückwirkend zurückfordern, wenn Sie es unter Verstoß gegen das Gesetz beantragen, auch wenn es Ihnen bewilligt wurde, was zu einer Rückzahlung von mehreren tausend Euro führen kann! Lesen Sie also noch heute unseren Beitrag, prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben und vermeiden Sie das Risiko, Kindergeld als unzulässige Leistung zu erhalten.
Kindergeld - woraus besteht es?
- Das Kindergeld ist eine Leistung, die im Wesentlichen mit der polnischen Familienleistung 500+ vergleichbar ist, sich aber betragsmäßig deutlich von ihr unterscheidet - denn die Kindergeldbeträge sind höher als der Gegenwert von 500 PLN. Kindergeld ist eine finanzielle Leistung, auf die ein Elternteil, der in Deutschland erwerbstätig ist oder in Deutschland ein Gewerbe betreibt, grundsätzlich Anspruch hat. Wenn ein Elternteil alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag samt Anlagen einreicht und dem Antrag stattgegeben wird, erwirbt er einen Anspruch auf Kindergeld, der zu monatlichen Zahlungen auf ein Bankkonto in Höhe von mehreren hundert Euro pro Monat führt (der konkrete Betrag hängt von der Berechtigung ab, das Kindergeld ganz oder teilweise zu beziehen, wie später noch erläutert wird).
Wann haben Sie Anspruch auf Kindergeld?
- Kindergeld steht den Eltern in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen zu. Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist, dass Sie sozusagen unbeschränkt steuerpflichtig sind. Was bedeutet das? Vereinfacht gesagt, muss der Elternteil seinen Wohnsitz in Deutschland haben und dort mit seinem gesamten Einkommen Steuern zahlen. Der Wohnsitz in Deutschland muss in der Regel durch Vorlage eines entsprechenden Dokuments in Form einer Meldebestätigung nachgewiesen werden. Ist das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfüllt, ist es für den Bezug von Kindergeld erforderlich, im Inland für einen deutschen Arbeitgeber zu arbeiten oder dort ein deutsches Gewerbe zu betreiben. Ausnahmsweise können Eltern, die weder in Deutschland wohnen noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, Kindergeld erhalten, wenn sie bei der deutschen Bundesagentur für Arbeit pflichtversichert sind, ehrenamtlich oder missionarisch tätig sind, für deutsche Einrichtungen im Ausland arbeiten oder eine deutsche Rente beziehen. Da jeder Fall anders ist und aufgrund geringfügiger Unterschiede unterschiedlich beurteilt werden kann, sollten Sie im Zweifelsfall einen Fachmann zu Rate ziehen, wenn Sie wissen möchten, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist und Sie Anspruch auf Kindergeld haben, müssen Sie einen Sonderantrag mit den entsprechenden Anlagen stellen. Bei den genannten Anlagen handelt es sich unter anderem um die Anlage "Kind", die sich auf das Kind bezieht, für das der Elternteil die Leistung erhalten möchte. Hier gilt die Regel: so viele Kinder - so viele Anlagen. Wenn Sie also eine Leistung für mehr als ein Kind beantragen, müssen Sie daran denken, eine entsprechend größere Anzahl von Anlagen einzureichen. Achten Sie auch auf das Ausfüllen der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, um die Umstände, u. a. das bezogene Einkommen, nachzuweisen. Die von Ihnen beigefügten Unterlagen sind wichtig und bilden die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf eine Leistung haben.
Welcher Elternteil erhält das Kindergeld?
- Bitte beachten Sie, dass das Kindergeld nur von einem Elternteil bezogen werden kann. Wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, müssen sie sich einigen, wer das Kindergeld erhält. Leben die Eltern des Kindes getrennt, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind ständig wohnt. Lebt das Kind nicht ständig bei einem Elternteil, weil sie sich zum Beispiel das Sorgerecht teilen, hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der den Lebensunterhalt des Kindes in vollem Umfang bestreitet.
- Zahlt der kindergeldberechtigte Elternteil keinen Unterhalt oder nicht in ausreichender Höhe, kann der andere Elternteil bei der Familienkasse beantragen, dass ihm das Kindergeld ausgezahlt wird. Darüber hinaus kann in einer Situation, in der noch kein Kindergeld gewährt wurde, der mit dem Kind in Polen lebende Elternteil, auch wenn er die Voraussetzungen für Kindergeld nicht erfüllt, die Leistung mit der Begründung beantragen, dass der andere Elternteil die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt - dies ist vor allem der Fall, wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet und keinen Unterhalt für das Kind zahlt und der andere Elternteil mit dem Kind in Polen lebt.
Bis wann kann Kindergeld bezogen werden?
- In der Regel wird das Kindergeld für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Wenn das Kind arbeitslos ist, hat es Anspruch auf Kindergeld bis zu seinem 21. Hat ein Kind die Volljährigkeit erreicht und befindet sich noch in der Ausbildung, hat es Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Hat das Kind einen Vollzeit-Sommerjob oder einen Nicht-Ferienjob von bis zu 20 Stunden pro Woche mit einem Bruttolohn von bis zu 450 € (ein so genannter Minijob), dann haben die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
- Auch ein Kind, das Waise ist oder den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann für sich selbst Kindergeld erhalten. Allerdings muss das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Lebt es jedoch in einem anderen EU-Land, steht ihm Kindergeld zu, wenn es eine deutsche Rente, z. B. eine Hinterbliebenenrente, bezieht. Das Kindergeld steht dem Kind jedoch nur zu, wenn es keine anderen Personen gibt, die diese Leistung für das Kind beanspruchen können, insbesondere Adoptiveltern.
Familienkasse als Bewilligungsbehörde für das Kindergeld
- An dieser Stelle soll kurz auf die deutsche Behörde eingegangen werden, die für die Bearbeitung von Kindergeldfällen zuständig ist. Es handelt sich dabei um die Familienkasse, die den Antrag auf Kindergeld prüft, die Auszahlung der Leistung vornimmt und auch die Situation der Kindergeldberechtigten laufend überprüft; sie kann auch während des Leistungsbezugs die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückverlangen. Bitte beachten Sie, dass Briefe der Familienkasse an Personen, die Kindergeld beantragen oder bereits beziehen, immer in deutscher Sprache verfasst sind und dass alle Briefe, die Sie von der Familienkasse erhalten, ebenfalls in deutscher Sprache beantwortet werden müssen. Die Zuständigkeit der Familienkasse ist regionalisiert - der Antrag auf Kindergeld ist bei der Familienkasse einzureichen, die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig ist. Wenn Sie es beantragen, wenn Sie in Polen wohnen, ist die Familienkasse in Chemnitz zuständig. Ein praktischer Tipp ist, die dem Kindergeldantrag beigefügten Unterlagen in Form von Kopien und nicht im Original an die Familienkasse zu schicken - ausgenommen sind lediglich die Anlagen zum Antrag und andere Unterlagen, die die Familienkasse ausdrücklich im Original verlangt, wie zum Beispiel eine Bescheinigung des Arbeitsgebers. Von allen anderen Unterlagen, wie z. B. der Geburtsurkunde des Kindes, müssen Kopien in guter Qualität vorgelegt werden.
Wie hoch ist die Kindergeldleistung?
- Ab dem 1. Januar 2023 gibt es Änderungen, die zu einer Leistung von 250 € pro Kind führen. Dieser Betrag wird für jedes Kind fällig, unabhängig davon, für wie viele Kinder die Eltern Kindergeld beziehen. Dies ist immer noch ein attraktiverer Betrag als das polnische Elterngeld, auch wenn es, wie angekündigt, auf 800 PLN angehoben wird. Es sei jedoch daran erinnert, dass es sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug sowohl der polnischen Leistung als auch des deutschen Kindergeldes nicht um eine freie Wahl handelt, sondern um besondere Vorschriften, die in den Bestimmungen über die Koordinierung der Sozialleistungen aufgeführt sind und auf die weiter unten eingegangen wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass eine der beiden Leistungen zurückgezahlt werden muss.
Kindergeld, 500+, KRUS-Versicherung und Differenzialzulage - wie kann ich das kombinieren?
- Wenn es möglich ist, für ein und dasselbe Kind sowohl Kindergeld als auch polnisches Kindergeld zu erhalten, stellt sich die Frage, welches von beiden bezogen werden kann, um sich nicht dem möglichen Risiko auszusetzen, die zu Unrecht bezogene Leistung zurückzahlen zu müssen. Diese Fragen sind in den Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt. Bei Zusammentreffen von Leistungsansprüchen gilt die allgemeine Regel, dass das Land Vorrang hat, in dem der anspruchsberechtigte Elternteil arbeitet oder selbständig erwerbstätig ist und in dem das Kind lebt, für das der Elternteil Leistungen beziehen möchte. Wenn also der Vater des Kindes in Deutschland arbeitet und die Mutter, die nicht berufstätig ist, und das Kind in Polen leben, hat die Familie Anspruch auf die volle Kindergeldleistung. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Mutter, die mit dem Kind in Polen lebt, ebenfalls erwerbstätig ist. Dann ist Polen das vorrangige Land, und die Familie sollte zuerst das polnische Kindergeld beantragen. Da der Vater des Kindes jedoch in Deutschland arbeitet und das Kindergeld höher ist als das polnische Elterngeld, besteht die Möglichkeit, den so genannten Differenzzuschlag zu erhalten, d. h. eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem Kindergeld und dem erhaltenen polnischen Elterngeld (Differenzzuschlag = Kindergeld - Betrag des polnischen Elterngeldes). Der Betrag, den die Familie erhält, ist im Wesentlichen derselbe, den sie durch den Bezug des Kindergeldes selbst erhalten würde, aber er wird aus zwei Quellen stammen - der deutschen Familienkasse und der polnischen Sozialversicherungsanstalt.
- Ein häufiges Thema, das unsere Kunden an uns herantragen, ist die Frage der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (KRUS). Es ist unbedingt zu beachten, dass eine Person, die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als Haushaltsmitglied eines Landwirts versichert ist, von der deutschen Famlienkasse wie eine erwerbstätige Person behandelt wird - daher muss in einer solchen Situation zuerst das polnische Erziehungsgeld beantragt werden und erst dann der Differenzbetrag aufgrund der Tatsache, dass der andere Elternteil des Kindes in Deutschland arbeitet. Andernfalls erlässt die Famlienkasse einen Bescheid, in dem sie Sie zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Kindergeldes verpflichtet.
Elterngeld, Witwenrente, Altersrente - welche Leistungen gibt es noch aus Deutschland?
- Neben dem Kindergeld ist unsere Kanzlei darauf spezialisiert, weitere Leistungen der deutschen Sozialversicherung für unsere Mandanten zu erwirken. Zu den beliebtesten gehören das Elterngeld, die Witwenrente und die Altersrente.
- Elterngeld ist eine Leistung, auf die Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch haben. Es ist eine Leistung, die dazu bestimmt ist, finanzielle Mittel für die Dauer der persönlichen Betreuung eines neugeborenen Kindes bereitzustellen. Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist, dass Sie in Deutschland eine abhängige oder selbständige Tätigkeit ausüben und gleichzeitig Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Eltern erhalten Elterngeld, wenn sie sich in der so genannten Elternzeit befinden, d.h. wenn sie vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung freigestellt werden. In der Grundvariante des Elterngeldes haben beide Elternteile Anspruch auf insgesamt 14 Monate, jeder Elternteil kann die Leistung für mindestens 2 und höchstens 12 Monate beziehen - so kann beispielsweise die Mutter des Kindes 12 Monate und der Vater des Kindes 2 Monate in Anspruch nehmen. Die monatliche Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Erwerbseinkommen der Eltern und liegt zwischen 300 € und 1.800 € pro Monat. Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Dem Antrag sind außerdem Unterlagen beizufügen, die der Behörde eine zügige Bearbeitung ermöglichen. Dazu gehören Bescheinigungen des Arbeitgebers des antragstellenden Elternteils und Unterlagen, die von der deutschen Krankenkasse ausgefüllt werden, bei der der antragstellende Elternteil elterngeldversichert ist.
- Die Witwenrente ist eine Leistung, die nach dem Vorbild der polnischen Hinterbliebenenrente aufgebaut ist. Die Witwenrente kann von einer Person beantragt werden, deren Ehegatte oder Partner aus einer eingetragenen Ehe verstorben ist und die nicht wieder geheiratet hat. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person mindestens fünf Jahre lang in Deutschland sozialversicherungspflichtig war. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls war oder wenn der Verstorbene selbst eine Rente bezog. Bei der Witwenrente ist es möglich, eine so genannte kleine und große Rente zu erhalten - die große und kleine Witwenrente. Die kleine Witwenrente gibt es, wenn der überlebende Ehegatte unter 47 Jahre alt ist und weder erwerbsunfähig ist noch ein Kind erzieht. Die kleine Witwenrente wird in Höhe von 25% der Rente gezahlt, die der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich erhalten hat oder hätte erhalten können. Die große Witwenrente wird ebenfalls gezahlt, wenn der berechtigte Ehegatte 47 Jahre oder älter ist oder erwerbsunfähig ist oder ein minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind erzieht, unabhängig vom Alter. Die Große Witwenrente hat Anspruch auf 55% der Rente, die der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes erhielt oder hätte erhalten können. Für die Feststellung des Anspruchs auf Zahlung der Witwenrente ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig, bei der ein Antrag auf diese Leistung zu stellen ist, wobei auch die erforderlichen Anlagen einzureichen sind.
- Unsere Kanzlei unterstützt ihre Mandanten auch bei der Altersrente, die der polnischen Altersrente entspricht. Voraussetzung für den Bezug ist zunächst das Erreichen des Rentenalters, das je nach Geburtsjahrgang derzeit zwischen 65 und 67 Jahren liegt. Anders als in Polen ist das Renteneintrittsalter in Deutschland für Männer und Frauen gleich. Wer zum Beispiel 1964 geboren ist, kann mit 67 Jahren in Rente gehen. Die zweite Bedingung, die erfüllt sein muss, um die deutsche Altersrente zu erhalten, ist die Erfüllung einer Mindestbeitragszeit von fünf Jahren - vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass Sie mindestens fünf Jahre lang in einem deutschen Arbeitsverhältnis gearbeitet oder ein deutsches Unternehmen geführt haben müssen. Wenn Sie also in Deutschland gearbeitet haben, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf eine deutsche Rente haben. Sie haben Anspruch auf eine deutsche Rente, unabhängig davon, wo Sie derzeit wohnen und ob Sie eine polnische Rente beziehen. Wenn Sie also sowohl in Polen als auch in Deutschland gearbeitet haben, kann es sein, dass Sie zusätzlich zu Ihrer polnischen Rente auch Anspruch auf die deutsche Altersrente haben. Die Berechnung der deutschen Altersrente erfolgt durch die bereits erwähnte Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage spezieller Formeln, die auf vielen individuellen Variablen beruhen. Wenn Sie jedoch herausfinden möchten, wie viel Leistung Sie derzeit oder in Zukunft erhalten können, stellen Sie einfach einen Antrag bei der Behörde in deutscher Sprache.
- Als internationale Anwaltskanzlei sind wir auf die Koordination von Sozialleistungen spezialisiert und machen die Leistungen der deutschen Sozialversicherung für unsere Mandanten geltend. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung haben oder wie hoch dieser ist, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir informieren Sie gerne umfassend. Wir helfen Ihnen auch gerne bei der Klärung, ob Sie tatsächlich Anspruch auf eine Leistung haben und ob die deutschen Behörden berechtigt sind, diese zurückzufordern. Seit vielen Jahren vertreten wir unsere Mandanten erfolgreich in Verfahren vor deutschen Behörden wie der Famlinekasse oder der Deutschen Renenversicherung sowie in deutschen Sozialversicherungsfällen vor den Gerichten in Deutschland.
Kindergeld in Fragen und Antworten:
- 1. wie viel Kindergeld erhalte ich?
- Ab dem 1. Januar 2023 sind die Kindergeldsätze vereinheitlicht worden. Wenn Sie Anspruch auf den vollen Kindergeldsatz haben, erhalten Sie für jedes Kind 250 €.
- 2. Bekomme ich Kindergeld für ein Kind, das in Polen lebt?
- Wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet, erhält er Kindergeld (entweder in voller Höhe oder in Form eines Differenzzuschlags), auch wenn das Kind dauerhaft in Polen lebt.
- 3. Bekomme ich Kindergeld, wenn mein Mann in Deutschland arbeitet?
- Wenn der Ehemann auf der Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrags beschäftigt ist oder ein deutsches Unternehmen betreibt, kann Kindergeld beantragt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehemann lediglich zur Arbeit nach Deutschland entsandt wird und im Rahmen eines polnischen Arbeitsvertrags beschäftigt ist.
- 4. Bekomme ich Kindergeld, wenn der Vater des Kindes in Deutschland arbeitet, ich aber keinen Kontakt zu ihm habe?
- Wenn der Vater des Kindes in einer solchen Situation keinen Unterhalt zahlt, kann die Mutter des Kindes selbst Kindergeld beantragen, das an sie gezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Beweise dafür anzuführen, dass der Vater des Kindes in Deutschland arbeitet (insbesondere die deutsche Steuernummer).
- 5. Kann ich gleichzeitig Kindergeld und polnisches Elterngeld beantragen?
- Diese beiden Leistungen können nicht gleichzeitig für dasselbe Kind beantragt werden. Außerdem muss festgelegt werden, welche der beiden Leistungen zuerst beantragt werden soll. Wenn Sie beide Leistungen in voller Höhe beanspruchen, erlässt die Famlienkasse in der Regel einen Bescheid, in dem sie Sie zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung auffordert. Ein solcher Bescheid kann auch von einer polnischen Behörde erlassen werden, die die Rückzahlung des polnischen Elterngeldes verlangt.
- 6 Wann ist eine Ausgleichszulage fällig?
- Der Differenzzuschlag wird fällig, wenn ein Elternteil in Deutschland und der andere in Polen arbeitet und das Kind beim anderen Elternteil in Polen lebt. In diesem Fall ist Polen das erste Land, das zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet ist, so dass Sie zunächst das polnische Kindergeld beantragen sollten. Anschließend können Sie Kindergeld in Form eines Differenzzuschlags beantragen, d. h. die Differenz zwischen dem Betrag, den Sie von der polnischen Leistung erhalten, und dem vollen Betrag des Kindergelds.
- 7. wann muss ich das Kindergeld zurückgeben?
- Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Kindergeld entsteht, wenn die Familienkasse einen Bescheid erlässt, dass die Leistung zu Unrecht bezogen wurde. Die Familienkasse kann die Rückzahlung für bis zu 10 Jahre zurückfordern. Dies ist dann der Fall, wenn der Kindergeldempfänger die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes überhaupt nicht erfüllt hat oder wenn er die Leistung in voller Höhe bezogen hat, obwohl er nur Anspruch auf einen Differenzzuschlag hatte.
- 8. erhalte ich Kindergeld für mein Kind an der Universität?
- Ja, wenn das Kind studiert, gibt es Kindergeld, bis das Kind 25 Jahre alt ist.
- 9 Warum lehnt die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld ab?
- Es kann viele Gründe für eine Ablehnung des Kindergeldes geben. Es kann sein, dass der Antrag nicht korrekt ausgefüllt wurde oder dass die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht wurden. Eine solche Entscheidung kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die Familienkasse irrtümlich annimmt, dass eine Person die Voraussetzungen für Kindergeld nicht erfüllt.
- 10 Was ist zu tun, wenn die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld verweigert?
- Lehnt die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld ab, kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden, manchmal gibt die Familienkasse auch eine längere Widerspruchsfrist an. Der Widerspruch muss bei der zuständigen Familienkasse eingelegt werden. Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird und die Familienkasse ihre Entscheidung aufrechterhält, können Sie den Rechtsweg beschreiten. In diesem Fall ist es ratsam, einen auf deutsches Sozialversicherungsrecht spezialisierten und in solchen Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt mit dem Fall zu betrauen.
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