Kinderzuschlag ist eine deutsche Familienleistungdie Eltern mit geringem Einkommen beantragen können, als Fortsetzung des Themas der deutschen Familienleistungen, die von der Familienkasse gezahlt werden. Über das Kindergeld habe ich in einem meiner Artikel geschrieben: Wer hat Anspruch auf die deutsche Familienleistung Kindergeld?
Wichtig ist, dass dieser Zuschuss durch den so genannten Kinderzuschlag ergänzt werden kann. Leider können ihn nur Eltern erhalten, die mit ihren Kindern in Deutschland leben und arbeiten. In diesem Artikel werde ich unter anderem erklären:
- Was ist ein Kinderzuschlag?
- Wem steht diese Leistung zu?
- in welchem Umfang und
- Für welchen Zeitraum kann sie gezahlt werden?
Kinderzuschlag oder deutsches Kindergeld - was ist das?
Kinderzuschlag ist eine deutsche Familienleistung, die Eltern mit geringem Einkommen gewährt wird. Das bedeutet, dass dieser Zuschuss nicht an Eltern von Kindern gezahlt wird, die so genanntes Harz IV beziehen, d. h. die nicht arbeiten oder deren Einkommen nicht ausreicht, um die Familie zu ernähren. Der Kindergeldzuschlag wird neben (nicht anstelle!) des Kindergeldes gezahlt. Er dient der Unterstützung der ärmsten Familien und der Bekämpfung von Armut vor allem bei Kindern.
Kinderzuschlag - wer hat Anspruch auf diese deutsche Familienleistung?
Erstens kann die Leistung von Eltern in Anspruch genommen werden, die mit ihrem Einkommen nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen können. Ihr Einkommen reicht also nicht aus, um die Kosten für den Unterhalt der gesamten Familie zu decken.
Der Kinderzuschlag wird für Kinder unter 25 Jahren gewährt, wenn:
- sie im Haushalt des Elternteils, der die Leistung beantragt, zusammenleben, nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- Kindergeld wird für das Kind bezogen, oder es wird nur deshalb nicht bezogen, weil andere Leistungen bezogen werden, die den Bezug von Kindergeld ausschließen,
- Ein Elternteil, der Kinderzuschlag beantragt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (auch bekannt als ALG II oder Hartz IV),
- die Eltern das erforderliche Mindesteinkommen erreichen und das Höchsteinkommen nicht überschreiten.
Höhe des Kinderzuschlags
Der Höchstbetrag der Zulage pro Kind beträgt 170 EUR. Ab dem 1. Juli dieses Jahres wird dieser Betrag jedoch auf 185 EUR angehoben.
Was verhindert einen teilweisen oder vollständigen Kinderzuschlag?
Der Höchstbetrag der Leistung, d. h. derzeit 170 €, wird um das Einkommen des Kindes gekürzt. Übersteigt das Einkommen des Kindes den oben genannten Betrag, hat das betreffende Kind also keinen Anspruch auf die Leistung.
Achtung Änderung!
Ab dem 1. Juli 2019 wird sich diese Regelung ändern. Ab dann werden nur noch 45% des Einkommens des Kindes (und nicht mehr 100% wie bisher) auf den Leistungsbetrag angerechnet.
Beispiel
Im Alter von 18 Jahren studiert das Kind und "verdient" gleichzeitig ein Einkommen von 200 Euro pro Monat. Nach der derzeitigen Rechtslage hätte dieses Kind keinen Anspruch auf den Freibetrag (170 Euro-200 Euro). Ab dem 1. Juli werden in der gleichen Situation von 185 Euro nur noch 90 Euro (45% von 200 Euro) abgezogen. Somit erhält ein Elternteil für dieses Kind 95 €, sofern die anderen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zulässiges Mindest- und Höchsteinkommen
Was das Mindesteinkommen betrifft, so ist die Situation eindeutig. Das Mindesteinkommen für einen alleinstehenden Elternteil beträgt 600 EUR brutto. Für beide Elternteile liegt es bei 900 EUR brutto.
Bei der Berechnung des Höchsteinkommens wird die Situation jedoch komplizierter. Das Höchsteinkommen wird für jede Familie individuell berechnet. Es darf nicht höher sein als das, was in den Regelungen zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) vorgesehen ist.
Im Rahmen der Hartz-IV-Regelungen wird die Grenze des maximal zulässigen Einkommens durch die Summe der Lebenshaltungskosten (das so genannte Existenzminimum, also die Beträge zur Deckung des Grundbedarfs) und den prozentualen Anteil an den Wohn- und Heizkosten der Eltern bestimmt.
Die Beträge, die für den Grundbedarf vorgesehen sind, entsprechen der Summe des möglichen Harz-IV-Arbeitslosengeldes und betragen wie folgt:
VORAUSSETZUNGEN - Gesetzliche Normen | 2019 | 2018 |
Erwachsene/Alleinerziehende | 424 € | 416 € |
Paare oder zusammenlebende Personen | 382 € | 374 € |
Personen unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer Eltern leben | 339 € | 332 € |
Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren | 245 € | 240 € |
Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren | 302 € | 296 € |
Kinder zwischen 14 und 17 Jahren | 322 € | 316 € |
Prozentualer Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung
Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung werden die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt, die jedoch angemessen sein müssen.
Die tatsächlichen Kosten werden dann mit einem vorher festgelegten prozentualen Anteil multipliziert. Die Höhe des Anteils jedes Familienmitglieds an den Kosten für Unterkunft und Heizung ist daher in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
ALLEINERZIEHENDE MIT | Prozentsatz des Beitrags der Eltern zu den Wohnkosten % | CO-ELTERN MIT | Prozentualer Anteil der Wohnkosten für Ehepaare % |
1 Kind | 77,10 | 1 Kind | 83,60 |
2 Kinder | 62,73 | 2 Kinder | 71,83 |
3 Kinder | 52,88 | 3 Kinder | 62,96 |
4 Kinder | 45,70 | 4 Kinder | 56,04 |
5 Kinder | 40,24 | 5 Kinder | 50,49 |
Beispiel
Berechnen wir anhand der obigen Tabellen den maximalen Einkommensbedarf für einen Kinderzuschlag:
- Eheschließungen
- mit zwei Kindern,
- dessen Wohnungsmiete 600 EUR pro Monat beträgt.
Der Mindestbedarf für den Kindergeld beziehenden Elternteil und den anderen Elternteil beträgt 382 €. IDer gemeinsame Bedarf beträgt somit 764 €.
Der Anteil der Eltern an den Wohnkosten (71,83% der 600 €, die die Familie für die Miete zahlt) beträgt 430,98 €.
Ihr Gesamtbedarf beträgt 764 € + 430,98 € = 1194,98 €.
Wir berechnen dann den maximalen Kinderzuschlag für zwei Kinder 2*170= €340
Schließlich addieren wir den Bedarf der Eltern mit der Höhe des Kindergeldes für zwei Kinder:
EUR 1194,98 + EUR 340 = EUR 1534,98.
Die oben genannte Familie kann nur dann Anspruch auf Kinderzuschlag haben, wenn ihr monatliches Einkommen mehr als 900 € und weniger als 1534,98 € netto beträgt.
An wen wird die Leistung ausgezahlt?
Wie im Artikel Kindergeld erwähnt, hat immer nur ein Elternteil Anspruch auf diese Leistung. In diesem Fall ist es der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, oder der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird. Der Grund dafür ist, dass das Kindergeld zusammen (am selben Tag) mit der Leistung ausgezahlt wird.
Für welchen Zeitraum vor der Antragstellung?
Derzeit wird die Leistung für den Monat gezahlt, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird. Das bedeutet, dass Sie nicht, wie beim Kindergeld, die Leistung für die 6 Monate vor Ihrem Antrag erhalten.
Kinderzuschlag - Deutsche Familienleistung. Wie lange wird es gezahlt?
Die Leistung wird bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt. Außerdem wird es für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Nach diesem Zeitraum muss eine Verlängerung beantragt werden.
Was muss ich tun, um Familienleistungen aus Deutschland zu erhalten?
Das sollten Sie:
- Füllen Sie das Antragsformular mit den erforderlichen Anlagen aus (unbedingt das Formular KiZ 5b, das sich auf Miete und Heizkosten bezieht, und die Anlage "KIND").
- Legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:
- Verdienstbescheinigung,
- alternativ der Nachweis über den Bezug des sogenannten Wohngeldes in Deutschland,
- Geben Sie die Unterlagen bei der zuständigen Familienkasse ab.
Wann erfahre ich von der Gewährung der Leistung?
Wie beim Kindergeld teilt die Familienkasse dem Berechtigten die Entscheidung über den Kinderzuschlag schriftlich mit. Bei einem ablehnenden Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Bei einem späteren negativen Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Beschwerde bei Gericht eingereicht werden.
Auszahlung der Leistung
Bei positivem Bescheid wird der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Informationspflicht
Änderungen, die sich auf den Anspruch auf Kinderzuschlag auswirken (z.B. geringere Miete, Auszug eines der Kinder aus dem elterlichen Haushalt), sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls kann nicht nur die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung angeordnet, sondern auch ein Bußgeld verhängt werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Bitte stellen Sie Ihre Fragen in den Kommentaren zu diesem Artikel, per E-Mail oder telefonisch. Unsere Kanzlei beschäftigt sich mit der Vertretung von Berechtigten vor der Familienkasse, der Beratung beim Ausfüllen von Anträgen auf Kinderzuschlag und der Vermittlung im Schriftverkehr mit den Behörden in Deutschland.