Mit dem Wachstum entscheiden sich viele Unternehmen dafür, ihre Produkte auf ausländischen Märkten einzuführen. Dies hängt auch mit dem starken Wachstum der E-Commerce-Branche zusammen, die sehr oft auf ausländische Märkte abzielt. In unserem heutigen Artikel befassen wir uns mit der Einführung von Produkten in Deutschland, wobei wir uns auch auf das grundlegende Thema der Produkte, d. h. ihre Verpackung und Kennzeichnung, konzentrieren.
Grundsätze der Verpackungspolitik
In diesem Jahr hat der deutsche Gesetzgeber das Verpackungsgesetz geändert. Mit der Novelle wurden Hersteller und Vertreiber stärker in die Verantwortung genommen. Unter anderem wurden mit der Novelle neue Zusammensetzungs- und Recyclingpflichten für Verpackungen eingeführt.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten rechtlichen Aspekte zu den Anforderungen aus dem genannten Gesetz.
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Ernennung eines Bevollmächtigten
Für ausländische Unternehmer, die Produkte in Deutschland vertreiben, wurde die Verpflichtung eingeführt, einen Vertreter in Deutschland zu haben. Dies gilt für Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in Deutschland haben. Dieser Vertreter kümmert sich im Namen des Unternehmers um die Registrierung im LUCID-System.
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Registrierungsstelle für Verpackungen.
Die Aufnahme in das System unterliegt folgenden Bedingungen:
-Hersteller
-Verkäufer, die Waren in Verpackungen mit dem Logo des Unternehmens einführen
-Importeure
Online-Shops mit Sitz außerhalb Deutschlands, die direkt an die Verbraucher liefern.
Händler, die über Plattformen wie min. Amazon, eBay, Otto, Alibaba, Rakutne usw. verkaufen, sind verpflichtet, ihre LUCID-Nummer auf dem Portal zu veröffentlichen.
Verfügt der Händler nicht über eine LUCID-Nummer, kann die E-Commerce-Plattform ihm den Verkauf über diese Plattform untersagen.
Welche Pakete nicht registriert werden müssen:
-normalerweise nicht als Abfall vom Endverbraucher gesammelt, z. B. Brettspielschachteln
-Großverpackungen für die Industrie
-Transportverpackungen, z. B. Paletten
-Wiederverwendbare Verpackungen
-Getränkeverpackungen, die mit Pfand belegt sind
-Verkaufsverpackungen für gefährliche Abfälle
ACHTUNG: Unterlässt ein Unternehmer entgegen der bestehenden Verpflichtung die Registrierung bei LUCID, kann ihm ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro auferlegt werden. Darüber hinaus kann ihm der Verkauf von Produkten in Deutschland und auf E-Commerce-Plattformen untersagt werden.
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Verpflichtung zu einer rückzahlbaren Kaution
Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nach Deutschland ist unbedingt die so genannte Mehrwegpfandpflicht zu beachten. Diese Pflicht gilt für alle Einweg-Plastikflaschen und -dosen. Für Milcherzeuger gilt diese Pflicht ab dem 01.01.2024. Bis dahin sind sie verpflichtet, sich bei LUCID zu registrieren.
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Zusammensetzung von PET-Verpackungen
Für PET-Verpackungen wurde die Zusammensetzung und insbesondere der Mindestanteil an recyceltem Material geregelt. Gemäß den Vorschriften müssen ab dem 01.01.2025 bis zu 25% der Verpackungen wiederverwertet werden. Diese Regelung gilt nicht für Glasflaschen, die nur einen Kunststoff- oder Metalldeckel haben.
Nach einer knappen Analyse der Verpackung kann man sich dem nicht weniger wichtigen Aspekt der Produktkennzeichnung zuwenden.
Kennzeichnung
In Bezug auf die Kennzeichnung ist es wichtig zu betonen, dass die deutschen Vorschriften den EU-Vorschriften, insbesondere der EU-Verordnung 1169/2011, entsprechen müssen.
Diese Verordnung enthält strenge Normen für die Informationen, die auf Lebensmitteletiketten enthalten sein müssen, um Transparenz und Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass ein Händler, der Lebensmittel nach Deutschland einführt, verpflichtet ist, ein Etikett in deutscher Sprache auf dem Produkt anzubringen. Die Nichteinhaltung zumindest dieser Vorschrift kann zu Geldstrafen führen.
Nach dem Wortlaut der Verordnung müssen die Produkte mindestens enthalten:
-Name des Lebensmittels
-Liste der Inhaltsstoffe
-Menge der spezifischen Komponenten
-Nettomenge der Lebensmittel
-Lagerungsbedingungen
-Name des Unternehmens, das in der Lebensmittelbranche tätig ist
-Herkunftsland
-Gebrauchsanweisung
-Ernährungsinformationen
Der Nährwert des Produkts sollte in Tabellenform angegeben werden. Es kann jedoch vorkommen, dass die Verpackung zu klein ist. In solchen Fällen sind die Angaben in linearer Form zu machen. Die Angaben sollten in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm erfolgen.
Darüber hinaus sollten die Allergene in der Zutatenliste aufgeführt werden. Allergene sollten in einer anderen Schriftart, Schriftgröße oder auf einem anderen Hintergrund aufgeführt werden.
In Deutschland gibt es auch Bio-Siegel, die den Verbraucher darüber informieren sollen, dass ein Produkt aus ökologischem Anbau oder ökologischer Zucht stammt, die höhere Umwelt- und Tierschutzstandards erfüllen.
Außerdem besteht die Verpflichtung, den Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel genetisch verändert wurde.
Die Etiketten selbst sollten mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm gedruckt werden. Wenn die größte Fläche der Verpackung weniger als 80 cm2 beträgt, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, eine Schriftgröße von 0,9 mm zu verwenden.
Es kann jedoch vorkommen, dass die Verpackung eine Fläche von weniger als 10 cm2 hat. In solchen Fällen sollte das Etikett einen Hinweis enthalten:
-Name des Lebensmittels
-Stoffe und Produkte, die Allergien auslösen
-Nettomenge der Lebensmittel
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verfallsdatum
Zu guter Letzt sei noch auf die geplanten Änderungen hingewiesen, die die Kennzeichnung des Verfallsdatums des Produkts betreffen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch findet man die Angaben "sollte verbraucht werden bis" und "am besten verbraucht vor".
Nach Ansicht der EU-Behörden ist eine solche Kennzeichnung für die Verbraucher irreführend. Daher wird weiterhin an der Harmonisierung des Systems zur Angabe des Verfallsdatums von Lebensmitteln gearbeitet.
Eine der vorgeschlagenen Änderungen bestand darin, das Mindesthaltbarkeitsdatum in grün und das Mindesthaltbarkeitsdatum in rot zu kennzeichnen.
Es wird auch erwogen, auf die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums ganz zu verzichten.
Im Rahmen der Überlegungen ist auch vorgesehen, die Hersteller zu verpflichten, eine Nährwerttabelle auf der Vorderseite des Etiketts anzubringen.
Wie wir gezeigt haben, ist die Einführung von Produkten auf dem deutschen Markt kein einfacher Prozess, insbesondere wenn es um Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften geht. Wenn Sie planen, im Rahmen Ihres Unternehmens ins Ausland zu expandieren, laden wir Sie ein, uns zu kontaktieren! Wir werden versuchen, die besten rechtlichen Lösungen für Sie zu finden, so dass Sie sich ganz auf andere Vertriebsfragen konzentrieren können.