Was ist ein Beförderungsvertrag nach polnischem Recht? Welche Arten von Beförderungsverträgen gibt es?
Der Beförderungsvertrag (gemeinhin als Beförderungsauftrag bezeichnet) ist eines der Rechtsinstitute, die im Dritten Buch des Obligationenrechts des Gesetzes vom 23. April 1964 enthalten sind. - Zivilgesetzbuch (Gesetzblatt 1964, Nr. 16, Pos. 93).
Im Prinzip gibt es zwei Arten von Beförderungsverträgen:
- Vertrag über die Personenbeförderung - Grundlegendes Element dieser Art von Beförderungsvertrag ist die Verpflichtung des Beförderers, den Reisenden (Passagieren) eine angemessene Beförderungsart, Sicherheit und Hygiene sowie den Komfort zu bieten, der angesichts der Art der Beförderung für erforderlich gehalten wird (Artikel 776 des Zivilgesetzbuches). Ansprüche aus einem Personenbeförderungsvertrag verjähren in einem Jahr ab dem Tag der Durchführung der Beförderung und, wenn die Beförderung nicht durchgeführt worden ist, ab dem Tag, an dem die Beförderung durchgeführt werden sollte (Artikel 778 des Zivilgesetzbuches).
- Vertrag über die Beförderung von Gütern - Im Rahmen dieser Art von Beförderungsvertrag ist der Beförderer u.a. über die Adresse der Abholung der Sendung beim Auftraggeber, den Bestimmungsort, d.h. den Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung und die Art der Verpackung ausreichend zu informieren. Darüber hinaus ist der Absender verpflichtet, alle aufgrund von Zoll-, Steuer- oder Verwaltungsvorschriften erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen (Art. 782 KC). Erwähnenswert ist auch, dass der Frachtführer den Empfänger unverzüglich über die Ankunft der Sendung am Bestimmungsort informieren muss. Andererseits beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Güterbeförderungsvertrag ein Jahr ab dem Tag der Ablieferung der Sendung und im Falle des vollständigen Verlusts der Sendung oder ihrer verspäteten Ablieferung - ab dem Tag, an dem die Sendung hätte abgeliefert werden müssen (Art. 792 des Zivilgesetzbuches).
Artikel 774 des Zivilgesetzbuches definiert einen Beförderungsvertrag als einen Vertrag, bei dem ".ein Verkehrsunternehmer sich im Rahmen seines Unternehmens verpflichtet, Personen oder Güter gegen Entgelt zu befördern"..
Ein wesentliches Merkmal des Vertrags ist die Verpflichtung des Beförderers, die Güter oder Personen von einem bestimmten Ort zum Bestimmungsort zu befördern.
EU-Verordnungen über den Beförderungsvertrag
Vertragsparteien, die Staatsangehörige verschiedener EU-Mitgliedstaaten sind, können von der so genannten freien Rechtswahl Gebrauch machen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, so genanntes Rom I. Dies bedeutet, dass der Vertrag dem Recht unterliegt, das die Parteien wählen. So können beispielsweise ein französischer Staatsbürger und ein polnischer Staatsbürger in einem miteinander geschlossenen Vertrag das polnische Recht als das auf den Vertrag anwendbare Recht vereinbaren.
Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Gesamtheit des Vertrags oder der Umstände des Falles ergeben. Die Parteien haben auch die Möglichkeit, das auf den gesamten Vertrag oder nur auf einen Teil des Vertrags anwendbare Recht zu wählen.
Welches Recht ist anwendbar, wenn die Parteien das auf einen Vertrag über die grenzüberschreitende Personenbeförderung anwendbare Recht nicht gewählt haben?
Treffen die Parteien in dem Vertrag über die grenzüberschreitende Personenbeförderung keine Rechtswahl, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Reisen einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, wobei dieser Mittelpunkt auf tatsächlichen und nicht auf rechtlichen Umständen beruht.
Voraussetzung für die Anerkennung des Rechts des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Reisenden für ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Personenbeförderung ist, dass der Ausgangs- oder Zielort der Reise in demselben Staat liegt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Träger.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Parteien bei einem Personenbeförderungsvertrag als anwendbares Recht nur das Recht des Staates wählen können, in dem sie wohnen:
- der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Hauptsitz des Leitungsorgans des Luftfahrtunternehmens, oder
- der Abgangsort sich befindet oder
- das Ziel (Endziel der Reise) befindet sich.
Welches Recht ist anwendbar, wenn die Parteien das auf einen grenzüberschreitenden Frachttransportvertrag anwendbare Recht nicht gewählt haben?
Haben die Parteien eines Vertrages über die Beförderung von Gütern aus verschiedenen Staaten der Europäischen Union nicht festgelegt, welche Rechtsnormen des Staates auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Gütern anwendbar sind, so ist auf diesen Vertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatvorausgesetzt jedoch, dass der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder der Ort der Ablieferung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders in demselben Land liegt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der von den Parteien vereinbarte Lieferort befindet.
Vorschriften von Nicht-EU-Ländern über den Beförderungsvertrag.
Die Parteien eines Beförderungsvertrags können natürlich auch Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union und Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sein. Welches Landesrecht ist auf solche Verträge anzuwenden, wenn die Parteien dies nicht untereinander vereinbart haben?
Für die Auslegung der Vertragsbestimmungen sind in einem solchen Fall in erster Linie die auf nationaler Ebene zwischen den Ländern des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Wohnsitzes der Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen oder Rechtsakte maßgebend.
Wenn eine der Parteien eines Beförderungsvertrags aus einem Land kommt, das der Europäischen Union angehört (z. B. Polen), sollte man bei der Bestimmung des auf die Auslegung eines bestimmten Vertrags zwischen den Vertragspartnern anwendbaren Rechts auch Abkommen oder Verordnungen über zivilrechtliche Beziehungen berücksichtigen, die von der Europäischen Union selbst mit einem bestimmten Nicht-EU-Land unterzeichnet wurden, und nicht unbedingt nur z. B. von Polen.
Wenn auch dies keine Antwort liefert, muss das Gesetz vom 4. Februar 2011 konsultiert werden. - Internationales Privatrecht (ABl. Nr. 80, Pos. 432), das allgemeine Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Angelegenheiten und Leitlinien dazu enthält, was zu tun ist, wenn das Recht des Landes einer Gegenpartei mit dem Recht des Landes der anderen Partei kollidiert.
Rechtsform des Beförderungsvertrags
Ein Beförderungsvertrag kann in verschiedenen Formen abgeschlossen werden, die sich unter anderem durch die Art und Weise, in der die Erklärungen abgegeben werden, den Ort oder das Medium unterscheiden. Jede Form ist für beide Parteien verbindlich, unabhängig davon, ob er aus der Ferne oder in den Geschäftsräumen einer der Vertragsparteien geschlossen wird. Wer jedoch seine Interessen wahren will, sollte auf einem formellen Vertragsabschluss bestehen, da so sowohl die Parteien als auch der Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien erkennbar sind. In der Regel hat man die Wahl zwischen einer Urkunde, die einfach ein schriftlicher Vertrag ist, und einer so genannten Dokumentenform, die z. B. eine E-Mail-Korrespondenz mit einem Scan des Vertrags sein kann, aber mit den Unterschriften der beiden Parteien!
Möglichkeit, dass ein ausländischer Staat eine Vertragspartei haftbar macht.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in einem anderen Mitgliedstaat unter anderem in Angelegenheiten, die einen Vertrag (z. B. eine Beförderung) betreffen, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die betreffende Verpflichtung erfüllt worden ist; ist bei einem Beförderungsvertrag der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, nicht bestimmt worden, so gilt als Erfüllungsort der Ort in dem Mitgliedstaat, in dem die vertraglichen Leistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Zusammenfassung
Der Beförderungsvertrag zwischen den Vertragsparteien der EU-Mitgliedstaaten ist ein recht umfangreiches Thema, das durch von den Behörden der Europäischen Union erlassene Rechtsakte geregelt wird. Bei der Ausarbeitung des genannten Vertrags sollten einige wichtige Punkte beachtet werden, wie z. B. die Beförderungsbedingungen, die im Inhalt des Dokuments enthalten sind, sowie die Bestimmungen über den Beförderer und den Auftraggeber. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Vertrag in einer angemessenen Form abgeschlossen wird, um Ihre Interessen zu wahren. Eine der Säulen unserer Kanzlei ist die rechtliche Unterstützung und Beratung bei grenzüberschreitenden Verträgen, einschließlich Beförderungsverträgen. Wenn Sie Beratung in diesem Bereich benötigen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns, kontaktieren Sie uns!