Einfuhr von Tabakblättern nach Deutschland: Wie kann man legal mit Rohtabak in der EU handeln?

Durchführung von Tätigkeiten, die Folgendes umfassen Einfuhren von Tabakblättern nach Deutschland wird bei polnischen Unternehmern immer beliebter. Ähnliche Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tabak aus anderen EU-Ländern, wie Bulgarien oder Italien. Diese Art von Tätigkeit - der Handel mit Rohtabak auf dem deutschen Markt - ist durchaus möglich und legal, erfordert aber die Einhaltung einer Reihe strenger rechtlicher Anforderungen.

In diesem Artikel skizzieren wir die wichtigsten Punkte, die jeder Unternehmer, der eine legale Einfuhr von Tabakblättern nach Deutschland. Wir erläutern die wichtigsten Unterschiede zwischen Rohtabak und einem verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnis, beschreiben mögliche Geschäftsformen und erörtern die steuerlichen Pflichten (Verbrauchsteuer, Mehrwertsteuer), die Anforderungen an das Steuerlager (Steuerlager) und das System EMCS.

Rechtmäßigkeit der Einfuhr von Tabakblättern nach Deutschland - deutsche und EU-Vorschriften

Sowohl nach EU-Recht als auch nach deutschem Recht ist die Vermarktung unverarbeiteter Tabakblätter unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der entscheidende Unterschied ist, ob der betreffende Tabak als landwirtschaftliches Erzeugnis (Rohstoff) oder bereits als verbrauchsteuerpflichtiges Tabakerzeugnis behandelt wird. Als allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts wird die Verbrauchsteuer nicht auf landwirtschaftliche Rohprodukte erhoben - der Tabakanbau als solcher wird nicht besteuert.

Deutschland wendet diese Regel an: Rohtabak - d.h. Tabakblätter in unverarbeitetem Zustand, d.h. ganze, von der Pflanze geerntete Blätter, die weder geschnitten noch von ihrem Hauptnerv befreit wurden - gilt nicht als Tabakerzeugnis im Sinne des deutschen Tabaksteuergesetzes. Solcher Rohstoff unterliegt auf der Vermarktungsstufe nicht der Tabakverbrauchsteuer.

Mit anderen Worten: Die Einfuhr ganzer, unverarbeiteter Tabakblätter nach Deutschland kann im Prinzip ohne sofortige Entrichtung der Verbrauchsteuer erfolgen, solange die Blätter Rohmaterial bleiben. Natürlich handelt es sich hier um einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr - die Einfuhr von Tabakblättern aus Bulgarien oder Italien nach Deutschland ist ein zollfreier innergemeinschaftlicher Erwerb, der allerdings bestimmten steuerlichen Formalitäten unterliegt (z. B. der Mehrwertsteuerabrechnung, wie weiter unten erläutert). Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass diese Blätter nicht als Tabakerzeugnis.

Im Sinne der EU-Richtlinie 2011/64/EU und des Tabaksteuergesetzes, Tabakerzeugnisse Dazu gehören Zigaretten, Zigarren, aber auch Rauchtabak, d.h. Tabak, der vom Verbraucher direkt zum Rauchen verwendet werden kann. Erfüllt ein Erzeugnis also die Kriterien für "Rauchtabak" - wird es beispielsweise geschnitten, zerkleinert oder anderweitig so aufbereitet, dass es sich ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen eignet - dann wird es zu einem verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnis und unterliegt der deutschen Verbrauchsteuer.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtmäßigkeit der Einfuhr von Tabakblättern nach Deutschland davon abhängt, dass sie im Rohzustand bleiben, bis sie einen zugelassenen Verarbeiter erreichen. Der Handel mit Rohtabakblättern selbst (z. B. ein Verkauf zwischen einem Erzeuger und einem Unternehmen in Deutschland) ist legal, wenn er im Einklang mit den Vorschriften erfolgt, d. h. wenn die korrekten Verfahren eingehalten werden und sichergestellt ist, dass der Tabak nicht illegal in den steuerfreien Verbrauch gelangt.

Rohtabak und Rauchtabak - Unterschiede im Verbrauchsteuerrecht

Es ist sehr wichtig, die definitorischen Unterschiede zwischen Rohtabak a Rauchtabakda dies Auswirkungen auf die Verbrauchsteuerpflicht hat. In Deutschland, wie in den meisten EU-Ländern, Rauchtabak (Rauchtabak) ist definiert als Tabak, der ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeignet ist. Dazu gehört unter anderem geschnittener, zerkleinerter oder in Blöcken gepresster Tabak - d.h. jede Form von Tabak, die vom Verbraucher unmittelbar zum Rauchen verwendet werden kann (z.B. zum Drehen von Zigaretten oder zum Rauchen einer Pfeife). Ein solches Erzeugnis ist Zigaretten oder Zigarren gleichgestellt - es handelt sich um ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, das in dem Land, in dem es in den Verkehr gebracht wird, der Tabaksteuer unterliegt.

Rohtabak (Rohtabak) hingegen sind Tabakblätter in unverarbeiteter Form - in der Regel ganze, getrocknete Blätter oder Teile von Blättern -, die industriell weiterverarbeitet werden müssen, um zu Rauchtabak zu werden. Rohtabak gilt nicht als verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, solange er in dieser Form bleibt. In der Praxis kann die Grenze zwischen Rohtabak und Tabakwaren jedoch fließend sein. So gab es beispielsweise Zweifel über den Status von teilweise verarbeiteten Blättern: Sind die geschnittenen Blattstücke ("Streifen") noch Rohmaterial oder bereits Rauchtabak?

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Im Jahr 2017. Der Gerichtshof der EU stellte fest, dass Auch Tabakblätter, die selbst nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet sind, können als Tabakerzeugnis angesehen werden, wenn sie mit Hilfe eines "Einfach durchzuführende Aktivitäten" sie können rauchbar gemacht werden. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden Rohtabak als normalen verbrauchsteuerpflichtigen Rauchtabak behandeln können, wenn die Blätter vom Benutzer einfach für das Rauchen vorbereitet werden können (z. B. durch selbständiges Schneiden oder Zerkleinern). Mit dieser Auslegung soll verhindert werden, dass die Verbrauchsteuervorschriften durch den Verkauf von nahezu verbrauchsfertigem Quasi-Rohtabak umgangen werden.

Es sollte jedoch hervorgehoben werden: ein Auslegungsrisiko besteht. Im Zweifelsfall können die Zollbehörden versuchen, die Waren als Rauchtabak einzustufen, insbesondere wenn sie in einer Form vorliegen, die den Konsum erleichtert. Daher sollte der Händler vorsichtig sein und z. B. keine geschnittenen Blätter verkaufen, ohne sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer über die entsprechenden Genehmigungen verfügt oder dass die Waren industriell weiterverarbeitet werden. Die Grenze zwischen einem legalen Rohstoff und einem verbrauchsteuerpflichtigen Produkt ist manchmal fließend und hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Unternehmensformen in Deutschland - Wahl der Struktur und Registrierung

Wenn ein Unternehmer ein Tabakgeschäft in Deutschland plant, muss er sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden, in der er sein Unternehmen betreiben will. Es stehen mehrere Optionen zur Auswahl, jede mit ihren Vor- und Nachteilen und Registrierungsanforderungen.

Die meisten polnischen Investoren entscheiden sich für eine Niederlassung Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland, da sie in etwa einer polnischen GmbH entspricht und gewährleistet, dass das Risiko auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt ist. Mögliche Formen sind:

  • Einzelunternehmen (Gewerbe) - Das Äquivalent des polnischen Einzelunternehmens. Es erfordert die Anmeldung des Gewerbes bei dem für den Geschäftssitz zuständigen Gewerbeamt. Die Person, die das Gewerbe betreibt, haftet für die Verpflichtungen des Unternehmens mit ihrem gesamten Vermögen.
  • Ltd. (GmbH) - Die gebräuchlichste Form für größere Unternehmungen. Ein Stammkapital von min. 25.000 EUR (wobei eine 50%-Einlage vor der Eintragung zulässig ist). Die Gründung einer GmbH erfordert den Entwurf eines Gesellschaftsvertrags und dessen notarielle Beurkundung in Deutschland, gefolgt von der Eintragung in das Handelsregister. Die GmbH muss einen Vorstand (der aus einer einzigen Person bestehen kann, z. B. dem Eigentümer selbst als Geschäftsführer) und einen eingetragenen Sitz in Deutschland haben.
  • Einzelunternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG) - so genannt Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt). Bei dieser Form können Sie ein Unternehmen mit einem geringeren Kapital (ab 1 EUR) gründen, müssen aber einen Teil Ihrer Gewinne als Kapital zurücklegen, bis es 25.000 EUR erreicht. Das Verfahren zur Eintragung einer UG ist ähnlich wie bei einer GmbH (Vertrag, Notar, Handelsregister), aber die Anfangskosten sind niedriger.
  • Partnerschaften - z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG). In Deutschland benötigen Personengesellschaften mindestens zwei Gesellschafter. Die GbR ist die einfachste Form des Vertrages zwischen Gesellschaftern (keine Eintragung erforderlich, eine Tätigkeitserklärung genügt), während OHG und KG der Eintragung in das Handelsregister unterliegen. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten (bei der KG haftet der Komplementär unbeschränkt und der Kommanditist bis zur Höhe der Kommanditsumme).
  • Ausländische Niederlassung (Zweigniederlassung) - eine Option für Unternehmer, die bereits ein Unternehmen in Polen besitzen (z.B. sp. z o.o.) und in Deutschland mit derselben Rechtspersönlichkeit tätig werden wollen. Die Zweigniederlassung muss ebenfalls eingetragen werden (beim Handelsregister, wenn die Hauptgesellschaft einem solchen unterliegt, und beim Gewerbeamt) und muss den Namen der Hauptgesellschaft mit einem Zusatz, der die Zweigniederlassung bezeichnet, verwenden und für die Zwecke der deutschen Behörden eine getrennte Buchhaltung führen.

Die Wahl der Rechtsform sollte vom Umfang der geplanten Tätigkeit, der Anzahl der Gesellschafter, Haftungsfragen und steuerlichen Erwägungen abhängen. Die GmbH bietet Sicherheit (beschränkte Haftung) und Prestige, ist aber mit Gründungs- und Betriebskosten verbunden (Kapital, Notar, Rechnungslegung). Das Gewerbe ist einfacher und billiger zu gründen, birgt aber die volle persönliche Haftung für den Unternehmer. Unabhängig von der Form müssen die Anmeldeformalitäten erledigt werden - Anmeldung des Unternehmens, Beschaffung von Steuernummern (deutsche NIP - Steuernummer, sowie EU-Mehrwertsteuer - USt-IdNr.), Registrierung bei den zuständigen Behörden und möglicherweise Einholung von Lizenzen oder Genehmigungen, falls das Unternehmen diese benötigt.

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Steuerlager - Erteilung einer Genehmigung für ein Tabaklager

Soll die Tätigkeit die Herstellung von Tabakerzeugnissen in Deutschland (z. B. die Verarbeitung von Rohblättern zu Tabakstecklingen, die Herstellung von Zigaretten) oder zumindest die langfristige Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung umfassen, so ist eine Steuerlagererlaubnis erforderlich. Ein Steuerlager ist ein vom deutschen Hauptzollamt genehmigter Ort (Lager, Produktionsstätte), an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden können. Das bedeutet, dass z.B. Tabakblätter oder daraus hergestellte Produkte in einem Steuerlager gelagert werden können, ohne dass Verbrauchsteuern anfallen, solange sie dort verbleiben und nicht zum Verkauf an Verbraucher abgegeben werden.

Genehmigungsverfahren für ein Steuerlager erfordert die Einreichung eines entsprechenden Antrags beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Der Antrag wird schriftlich gestellt - die Antragsformulare sind von der Internetseite der deutschen Zollverwaltung herunterzuladen, auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Falle eines ausländischen Unternehmers, der noch nicht in Deutschland ansässig ist, muss der Antrag bei dem Zollamt gestellt werden, das für den Ort zuständig ist, an dem das Unternehmen seine verbrauchsteuerliche Tätigkeit in Deutschland erstmals aufnimmt. In dem Antrag muss angegeben werden, welche Art von Erlaubnis beantragt wird - ob Sie ein Steuerlager (als zugelassener Lagerinhaber) betreiben wollen oder ob Sie als registrierter Empfänger oder Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren auftreten wollen. Für ein Tabaksteuerlager ist außerdem die Vorlage einer so genannten Sortimentsliste erforderlich, die eine Beschreibung der Erzeugnisse enthält, die in dem Lager hergestellt oder gelagert werden sollen - dieses Dokument wird zentral beim Hauptzollamt Bielefeld eingereicht (das in Deutschland für die Verbrauchssteuermarken für Tabakwaren zuständig ist).

Der Inhaber eines Steuerlagers erhält außerdem eine Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer im SEED-System - dies ist eine eindeutige Kennung, die in der gesamten EU verwendet wird, um den Status von Unternehmen zu bestätigen, die mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln. Mit dem Status eines Steuerlagers kann ein Unternehmen verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. fertige Tabakwaren oder getrockneten Tabak) im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung aus anderen EU-Ländern erwerben und solche Waren herstellen und auf den Markt bringen - mit der Maßgabe, dass die Verbrauchsteuer erst dann gezahlt wird, wenn die Waren das Lager zum Verbrauch verlassen.

Es ist erwähnenswert, dass jemand, der nur Tabakwaren lagern will (ohne sie herzustellen), ebenfalls eine Steuerlagererlaubnis benötigt. In diesem Fall muss zusätzlich eine Genehmigung zum Erwerb von Verbrauchssteuerzeichen (Banderolen) erteilt werden. Bevor die Waren in den Verkauf gelangen, müssen sie mit deutschen Verbrauchssteuerzeichen versehen werden, die beim Hauptzollamt Bielefeld erworben werden.

Das bloße Verpacken, Etikettieren oder Banderolieren von Waren in einem Lager gilt nicht als deren Herstellung (und kann daher in einem Lager ohne zusätzliche Lizenz erfolgen), aber natürlich müssen dabei in jedem Fall die Verbrauchsteuervorschriften eingehalten werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Unternehmer, der legal Tabakblätter einführen und daraus beispielsweise Waren für den Verkauf herstellen möchte, zunächst den Status eines Steuerlagers erhalten oder mit einer Einrichtung zusammenarbeiten sollte, die über ein solches Lager verfügt. Das Verfahren zur Erlangung einer Lizenz ist komplex, aber notwendig. die Durchführung verbrauchsteuerpflichtiger Tätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung wäre ein schwerer Verstoß gegen das Gesetz.

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren - EMCS-Verpflichtung

Wenn das geplante Geschäft die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (einschließlich Tabakwaren) zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen Steuerlagern umfasst, muss das EMCS-System der EU genutzt werden. EMCS (System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren) ist ein elektronisches System zur Überwachung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung. In der gesamten Europäischen Union gilt der Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Land des Verbrauchs besteuert werden (Prinzip des Bestimmungslandes). So werden z. B. in Polen hergestellte Zigaretten, die nach Deutschland versandt werden, in Polen nicht besteuert - sie werden befördert "über die Aussetzung der Verbrauchsteuer" und erst in Deutschland, wo sie im Einzelhandel verkauft werden, entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der deutschen Verbrauchsteuer. Das EMCS dient genau dazu, solche Sendungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass die Verbrauchsteuer im richtigen Land entrichtet wird.

In der Praxis funktioniert dies folgendermaßen jede Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ohne Verbrauchssteuer (z.B. Zigaretten, Rauchtabak, aber auch Alkohol oder Energieerzeugnisse) müssen im EMCS registriert werden. Der Versender (z. B. ein Steuerlager in Land A) erstellt im elektronischen System ein e-AD (Elektronisches Verwaltungsdokument) mit allen Angaben zur Sendung (Menge, Art der Waren, Versender, Empfänger, Beförderungsweg usw.). Dieses Dokument ersetzt die früheren Begleitdokumente in Papierform, die die Sendung begleiteten - jetzt ist nur noch das elektronische Formular in Betrieb. Der Empfänger (z. B. ein Steuerlager oder ein registrierter Empfänger in Land B) muss ebenfalls im EMCS-System erfasst sein und über eine aktive Verbrauchsteuernummer verfügen, bevor er die Waren in Empfang nehmen kann. Sobald die Waren geliefert wurden, bestätigt der Empfänger den Empfang im EMCS, wodurch das Verfahren der Steueraussetzung abgeschlossen wird und die Steuerbehörden die Verbrauchsteuer abrechnen können.

Unternehmer plant die Einfuhr von Tabakblättern aus einem anderen EU-Land nach Deutschland Sie muss daher prüfen, ob diese Beförderung mit oder ohne Entrichtung von Verbrauchsteuern erfolgt. Wenn Tabakblätter als nicht verbrauchsteuerpflichtiger Rohstoff behandelt werden, können sie theoretisch ohne die Verwendung des EMCS (als normale Waren) befördert werden. Bestehen jedoch auch nur die geringsten Zweifel an der Einstufung - und, wie bereits erwähnt, können die Behörden den Verarbeitungsgrad der Blätter unterschiedlich bewerten - ist es sicherer, das Verbrauchsteuerverfahren anzuwenden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass z. B. ein Versender in Bulgarien Tabakblätter verschickt als verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, was bedeutet, dass der Empfänger in Deutschland im Besitz einer den Status eines registrierten Empfängers haben oder ein Steuerlager betreiben. Ein solcher Empfänger muss über Genehmigung und im EMCS registriert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die im EMCS gemeldete Beförderung kontrolliert werden kann und der Empfänger gegebenenfalls Verbrauchsteuern zahlen muss, wenn sich die Waren als Tabakwaren herausstellen.

Das EMCS-Verfahren ist nun in allen EU-Ländern obligatorisch - die Nichtanmeldung einer verbrauchsteuerpflichtigen Sendung in diesem System stellt einen Verstoß dar. Für ein Unternehmen bedeutet dies, dass es sich beim EMCS anmelden muss (in Deutschland geschieht dies über das örtliche Zollamt, das den Zugang zum System freigibt, sobald der Wirtschaftsbeteiligte den Verbrauchsteuerstatus erhalten hat). Alle Vorgänge - Sendungen, Quittungen - erfordern eine elektronische Kommunikation mit dem Zoll. Es sei darauf hingewiesen, dass das EMCS nur für Waren gilt, die ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer versandt werden. Wenn die Waren bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden (und die Verbrauchsteuer im Versandland entrichtet wurde) und z. B. an Verbraucher im Ausland geliefert werden, gelten andere Verfahren (z. B. Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer und erneute Besteuerung im Bestimmungsland, was beim Handel mit Rohtabak jedoch unwahrscheinlich ist, da der Rohstoff nicht an der Quelle besteuert wird).

Für ein Unternehmen, das Tabakblätter nach Deutschland einführt, lautet der praktische Ratschlag: feststellen, ob Sie EMCS verwenden müssen. Wenn Ihre ausländische Gegenpartei Waren im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens versenden möchte, müssen Sie über eine entsprechende Genehmigung verfügen (Lagerhaus oder registrierter Empfänger). Wenn für die Sendung kein EMCS erforderlich ist (z. B. weil beide Parteien die Waren als nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren betrachten), müssen Sie dennoch damit rechnen, dass der deutsche Zoll die Sendung kontrolliert. Wird jedoch festgestellt, dass es sich um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt, wird die Nichtregistrierung im EMCS als illegale verbrauchsteuerpflichtige Sendung mit allen Konsequenzen behandelt. Es ist daher sicherer zu handeln proaktiv - die erforderlichen Genehmigungen im Voraus einholen und das EMCS nutzen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Steuerliche Pflichten: Verbrauchssteuer und Mehrwertsteuer auf den Handel mit Tabakblättern

Wie bereits erörtert, sind rohe Tabakblätter an sich in Deutschland nicht verbrauchsteuerpflichtig, solange sie nicht als Tabakerzeugnis anerkannt werden. Sobald der Tabak jedoch zu einem Raucherzeugnis wird (z. B. wenn er geschnitten und für den Einzelhandelsverkauf als Pfeifen- oder Zigarettentabak verpackt wird), entsteht eine Steuerpflicht für den Deutsche Verbrauchsteuer auf Tabakwaren. Nach dem Bestimmungslandprinzip werden in Deutschland Verbrauchsteuern auf Konsumgüter fällig, die hier gehandelt werdenudaily-collect.com . Die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren in Deutschland sind beträchtlich - sie hängen von der Art des Produkts ab und bestehen aus einem Quotenanteil (pro Stück oder Gewicht) und einem Prozentsatz des maximalen Verkaufspreises. Für Rauchtabak (Pfeife, Zigarette) beträgt der Satz beispielsweise mehrere Euro pro Kilogramm plus mehrere Prozent des Kleinverkaufspreises, wobei eine bestimmte Mindestquote pro kg gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Verbrauchsteuer einen großen Teil des Regalpreises von Tabakwaren ausmachen kann.

Die (EU-interne) Einfuhr von Tabakblättern nach Deutschland bringt auch Verpflichtungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) mit sich. Da Bulgarien und Italien Mitglieder der EU sind, wird die Lieferung von Tabakblättern aus diesen Ländern nach Deutschland wie eine innergemeinschaftliche Lieferung und ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren behandelt. Der ausländische Verkäufer (z. B. ein Bulgare) wendet die 0%-Mehrwertsteuer (WDT) an, sofern der Käufer eine gültige deutsche EU-Mehrwertsteuernummer vorlegt. Andererseits muss der Käufer in Deutschland (unser Unternehmen, das die Liste importiert) den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren (WNT) abrechnen - und auf den Wert der Waren eine Vorsteuer zum nationalen Satz ausweisen (in Deutschland beträgt der derzeitige Normalsatz 19%). Diese Vorsteuer auf den WNT ist im Allgemeinen gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig, sofern der Erwerb mit steuerpflichtigen Umsätzen verbunden ist (was bei einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist). Der Nettoeffekt für das Unternehmen mit den Formalitäten (Vorhandensein der Rechnung, der MwSt-Nummer des Lieferanten usw.) sollte daher neutral sein, was jedoch in den MwSt-Erklärungen ausgewiesen werden muss.

Bevor grenzüberschreitende Geschäfte getätigt werden, muss das Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerlich registriert werden (Erteilung einer lokalen Umsatzsteuernummer und EU-Mehrwertsteuer). Es ist auch notwendig, die Meldegrenzen im Auge zu behalten - z. B. summarische Meldungen (ZM) für innergemeinschaftliche Umsätze abzugeben, Aufzeichnungen über Lieferungen und Erwerbe in der EU zu führen und bei höheren Umsätzen auch Intrastat (EU-Handelsstatistik). Der Verkauf von verarbeiteten Tabakwaren innerhalb Deutschlands unterliegt einem Mehrwertsteuersatz von 19%. Verkauft dagegen ein Unternehmen aus Deutschland Waren an einen Geschäftspartner in einem anderen EU-Land, kann es den Satz 0% (WDT) anwenden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Beförderung in ein anderes Land, gültige MwSt-Nummer des Käufers usw.).

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Die häufigsten Fehler und Risiken bei der Vermarktung von Tabakblättern

Geschäfte in einem so sensiblen Bereich wie dem Handel mit Rohtabak erfordern große Sorgfalt. Nachstehend finden Sie die häufigsten Fehler und die damit verbundenen Risiken, die Sie vermeiden sollten, wenn Sie die Einfuhr von Tabakblättern planen:

  • Fehlen der erforderlichen Verbrauchsteuergenehmigungen: Einige Unternehmer nehmen ihre Tätigkeit auf, ohne zuvor eine Genehmigung für ein Steuerlager einzuholen oder sich als Verbrauchsteuerpflichtiger zu registrieren. Dies ist ein schwerwiegender Fehler, denn es ist illegal, Tabakwaren ohne Genehmigung zu lagern oder zu verarbeiten. Dies kann ein sofortiges Eingreifen des Zolls, die Beschlagnahme der Waren und eine Strafanzeige zur Folge haben. Vergewissern Sie sich stets, dass Sie über die entsprechenden Genehmigungen verfügen, oder nutzen Sie die Einrichtungen eines Unternehmens, das über diese Genehmigungen verfügt, bevor Sie größere Partien von Rohstoffen einführen.
  • falsche Einstufung des Produkts: ein häufiges Risiko ist Fehleinschätzungdass es sich bei dem fraglichen Tabak noch um "Blätter" handelt, während er nach dem Gesetz bereits als "Blätter" betrachtet werden kann Rauchtabak. Wenn Sie z. B. fein geschnittene Blätter als "getrocknet" an Verbraucher verkaufen, ohne Verbrauchssteuer zu erheben, ist das eine legale Umgehung - die Behörden können es als verbrauchssteuerpflichtiges Erzeugnis betrachten, obwohl ein paar einfache Schritte ausreichen, um es rauchbar zu machen. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass Sie ausstehende Verbrauchssteuern und Strafen zahlen müssen. Prüfen Sie daher immer, ob die Form, in der Sie den Tabak verkaufen, ihn nicht de facto zu einem Tabakerzeugnis macht.
  • Nichteinhaltung der EMCS-Verfahren bei der Beförderung: Ein weiterer schwerwiegender Fehler ist der Versuch, Tabakblätter zwischen EU-Ländern zu transportieren, ohne sie im EMCS-System anzumelden (obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist). Die Zollbehörden führen bei solchen Transporten verstärkte Kontrollen durch. Wird eine Lkw-Ladung Tabak angehalten und ist die Ware nicht im EMCS verzeichnet, geht der Zoll davon aus, dass es sich um unversteuerten Handel handelt. Die Folgen können die Beschlagnahme der Ladung, die Erhebung der vollen Verbrauchsteuer (oft mehr als der Wert der Waren) und eine strafrechtliche Verfolgung sein. Transportieren Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren niemals "auf eigene Faust" außerhalb des offiziellen Kreislaufs.
  • Intransparente Geschäftspraktiken: In der Vergangenheit wurde versucht, den wahren Verwendungszweck von Tabakblättern zu verschleiern, indem sie z. B. in Dokumenten als "landwirtschaftliche Abfälle", "Düngemittel" oder "natürliches Insektenschutzmittel" deklariert wurden, um der Verbrauchssteueraufsicht zu entgehen. Ein solches Vorgehen stellt eine Fälschung dar und zieht, wenn es aufgedeckt wird, schwere Strafen nach sich. Die polnischen Steuerbehörden haben beispielsweise Fälle von Personen beschrieben, die Tabakblätter aus Deutschland transportierten und behaupteten, sie seien "Müll - unbrauchbare Blätter"Sie sollten eigentlich für die illegale Herstellung von Hausmacherwurst verwendet werden. Die Zollbehörden in Deutschland und in der gesamten EU sind auf ähnliche Signale aufmerksam geworden. Deshalb führen sie völlig transparent - die Waren und ihren Verwendungszweck korrekt zu deklarieren.
  • Keine Überprüfung der Auftragnehmer: In Polen gilt die Vorschrift, dass Sie beim Verkauf von getrocknetem Tabak sicherstellen müssen, dass der Käufer eine zugelassene Einrichtung ist (Steuerlager oder Tabakzwischenhändler); andernfalls laufen Sie Gefahr, als Verkäufer mit Verbrauchsteuern belastet zu werden. Obwohl Rohtabak in Deutschland formell nicht der Verbrauchsteuer unterliegt, gebietet der gesunde Menschenverstand eine ähnliche Vorsicht. Wenn Sie Rohtabak ins Ausland verkaufen, vergewissern Sie sich, dass es sich bei dem Empfänger um eine rechtmäßige Einrichtung handelt und nicht beispielsweise um eine kriminelle Vereinigung, die illegale Zigaretten herstellt. Im Falle einer Ermittlung können die Behörden die Lieferkette untersuchen - ein Mangel an Sorgfalt bei der Auswahl des Kunden kann zu Problemen führen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass Ihre Waren in den grauen Markt gelangt sind.
  • Missachtung der rechtlichen Konsequenzen: Der schlimmste Fehler besteht darin, zu glauben, dass "es schon irgendwie gehen wird". Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass Verstöße gegen die Verbrauchssteuer strenge Strafen nach sich ziehen. In Deutschland wird die Hinterziehung von Verbrauchssteuern (z. B. Nichtzahlung der Verbrauchssteuer auf Tabak) als Steuervergehen behandelt - in schweren Fällen (große Geldbeträge, Handeln in einer Gruppe) kann dies als besonders schwerer Fall von Steuerbetrug eingestuft werden, der mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft wird. Hinzu kommen natürlich finanzielle Sanktionen, die Beschlagnahmung nicht bezahlter Waren, die Erhebung ausstehender Steuern usw. Sowohl in Polen als auch in Deutschland reagieren die staatlichen Behörden aufgrund der hohen Verbrauchssteuersätze und der staatlichen Gesundheitspolitik sehr stark auf den illegalen Handel mit Tabakwaren. Daher ist jede "Abkürzung" in dieser Branche einfach zu riskant.

Polen und Deutschland - Vergleich der Vorschriften für Rohtabak

Schließlich lohnt es sich, die Rechtslage in Deutschland mit der polnischen Realität zu vergleichen, da viele unserer Kunden auf beiden Märkten tätig sind oder dies planen. Polen hat in den letzten zehn Jahren die Vorschriften für die Vermarktung von Rohtabak erheblich verschärft. Noch Anfang 2013 argumentierten die Händler von getrockneten Tabakblättern, dass diese nicht unter das Verbrauchsteuergesetz fallen, wenn sie nicht direkt zum Rauchen geeignet sind. Tatsächlich wurde im polnischen Verbrauchssteuergesetz (von 2008) getrockneter Tabak ursprünglich nicht ausdrücklich als verbrauchssteuerpflichtiges Erzeugnis erwähnt, sondern nur Fertigprodukte (Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren) definiert. Dadurch konnte das Gesetz umgangen werden, indem ganze Blätter an Personen verkauft wurden, die sie dann selbst zu Blatträndern schnitten.

Die polnische Regierung hat jedoch auf das Wachstum der Schattenwirtschaft reagiert. Ende 2012 wurde eine Definition des Begriffs "getrockneter Tabak" und unterliegt der Verbrauchssteuer. Getrockneter Tabak in Polen sind von der Pflanze abgetrennter Tabak (ungeachtet des Feuchtigkeitsgehalts), der noch kein Tabakerzeugnis ist. Diese Definition ist sehr weit gefasst: Jedes Tabakblatt, das von einer lebenden Pflanze abgetrennt wird, wird unabhängig vom Grad der Trocknung oder des Schneidens als getrockneter Tabak behandelt und unterliegt der Rationierung der Verbrauchsteuer. Das Gesetz verpflichtet zur Entrichtung der Verbrauchsteuer in einer Reihe von Fällen, die mit der Vermarktung dieses getrockneten Tabaks zusammenhängen. So, Die Verbrauchsteuer wird in Polen u.a. erhoben auf:

  • der innergemeinschaftliche Erwerb oder die Einfuhr von getrocknetem Tabak durch eine Einrichtung, die nicht ist weder ein Steuerlagerhalter noch Tabakzwischenhändler (ITP)Mit anderen Worten: Wenn ein Unternehmen ohne Sonderstatus Tabakblätter aus einem anderen Land einführt, ist es automatisch verbrauchsteuerpflichtig für diesen getrockneten Tabak;
  • den Verkauf von Trockentabak Dies wiederum bedeutet, dass ein Landwirt, der Laub an ein Unternehmen ohne Steuerlager oder Veredelungsstelle verkauft, Verbrauchsteuer zahlen muss (obwohl die Landwirte in der Praxis in der Regel Laub an rechtmäßige Fabriken oder Veredelungsstellen verkaufen); der Verkäufer ist verpflichtet, den Status des Käufers zu überprüfen - in den Vorschriften wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mangel an Sorgfalt nicht vor der Besteuerung schützt.

In Deutschland Die polnische Regelung ist insofern liberaler, als rohe Blätter nicht formell zu einem separaten Gegenstand der Verbrauchssteuer geworden sind. In Deutschland gibt es kein Äquivalent zum polnischen PPT - es wird davon ausgegangen, dass die Ware nicht unter das Tabaksteuergesetz fällt, solange es sich nicht um ein verbrauchsteuerpflichtiges Produkt handelt. Dies bedeutet weniger Bürokratie beim Handel mit Rohstoffen. Wie oben beschrieben, haben die deutschen Zollbehörden jedoch auch ein wachsames Auge auf den Handel mit Tabakblättern. Wenn sie feststellen, dass eine Umgehung stattfindet (z.B. Blätter gehen direkt an den Verbraucher), reagieren sie mit einer Rekonstruktion der bestehenden Bestimmungen - d.h. sie betrachten solche Blätter als Rauchtabak bei einer weiten Auslegung der Definition (im Sinne des EuGH-Urteils). Der Unterschied besteht darin, dass ein Händler in Polen eine Lizenz haben oder eine Steuer für jedes Blatt im Voraus zahlen muss, während er in Deutschland freier handeln kann, aber auf Ihr eigenes Risiko - Wenn er dies unbedacht tut, sind die Folgen ähnlich wie in Polen (Verbrauchssteuer, Strafen, sogar strafrechtliche Haftung).

Zusammenfassung und Empfehlungen

Die Gründung eines legalen Unternehmens für den Import von Tabakblättern nach Deutschland und den weiteren Handel mit diesem Rohstoff erfordert eine solide Vorbereitung. Der Unternehmer muss beide Aspekte berücksichtigen Unternehmen (Wahl der Unternehmensform und Eintragung des Unternehmens in Deutschland) sowie Steuerrechtliche Vorschriften (Verbrauchsteuervorschriften, Zoll- und Steueranforderungen). Es ist von entscheidender Bedeutung, den Unterschied zwischen Rohtabak und Tabakerzeugnissen zu verstehen und zu respektieren. Solange wir mit Rohtabak arbeiten, haben wir eine gewisse Freiheit, aber jeder Schritt hin zu einem Verbraucherprodukt bedeutet, dass wir in den stark regulierten Bereich der Verbrauchssteuer eintreten.

In Anbetracht der Komplexität dieser Fragen lohnt es sich, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Anwaltskanzlei hat Erfahrung sowohl mit der Gründung von Unternehmen in Deutschland und anderen EU-Ländern als auch mit der rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit dem Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Eine fachkundige Unterstützung in der Phase der Unternehmensplanung wird Ihnen helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und das Verfahren zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen zu beschleunigen.

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