Ein Durchbruch bei der Entsendung von Ausländern nach Deutschland. Wird der EuGH das Visumverfahren von Vander Elst anfechten?

Deutschland wird Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission (Ref. INFR (2025)4025)

Am 30. Januar 2026 forderte die Europäische Kommission Deutschland förmlich auf, die Verletzung des Vertragsgrundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zu beenden. Die Europäische Kommission vertrat die Auffassung, dass Deutschland für Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein zusätzliches Visum verlangt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis verfügen, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Nach Ansicht der Europäischen Kommission stellt die zusätzliche Visumspflicht eine übermäßige administrative Hürde dar, die nicht durch das europäische Recht zur Entsendung von Arbeitnehmern gestützt wird.

Das Vander-Elst-Visum in Deutschland - warum ist es so umstritten?

Das Verfahren zur Erlangung eines sogenannten Vander-Elst-Visums ist in § 6 des AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland) geregelt. Die Vorschrift besagt, dass ein Ausländer für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland ein Schengen-Visum erhalten muss. Nach Ansicht der Europäischen Kommission verstößt die fragliche Bestimmung gegen Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vorsieht. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen Artikel 56 des AEUV, den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, geltend gemacht. Dem deutschen Vander-Elst-Verfahren wird vorgeworfen, dass es unverhältnismäßig sei, da es in der Praxis sehr strenge Bedingungen voraussetze, die erfüllt werden müssten. In der Praxis ist das Verwaltungsverfahren zur Erlangung dieses Visums zudem äußerst zeitaufwändig und erfordert die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers in einer deutschen diplomatischen Vertretung. Das Nichtvorhandensein eines Schengen-Visums wiederum kann im Extremfall die Ausweisung des entsandten Ausländers aus dem deutschen Hoheitsgebiet mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot zur Folge haben.

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Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland

Die Infragestellung des Vander-Elst-Verfahrens wird von polnischen Unternehmern, die mit ihren Arbeitnehmern vorübergehend Dienstleistungen auf deutschem Gebiet erbringen, seit vielen Jahren erwartet. Eine solche Vorgabe des deutschen Zuwanderungsrechts stellt für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten seit Jahren eine hohe Eintrittsbarriere in den deutschen Markt dar. Im Falle Polens verweist das Europäische Institut für Arbeitskräftemobilität auf Verluste in Milliardenhöhe für die gesamte Entsendungsbranche. In der gegenwärtigen Situation wird die Nichtaufhebung der Van-der-Elst-Visaregelung dank der Entschlossenheit der Europäischen Kommission zu einer Klage vor dem EuGH führen. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass Deutschland gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, wird Deutschland letztlich gezwungen sein, das Schengen-Visumverfahren unter Androhung finanzieller Sanktionen aufzuheben.

Frühere Voraussetzungen für die Erteilung eines Vander Elst-Visums

Die deutschen Rechtsvorschriften sehen derzeit eine Reihe von formalen Anforderungen für einen Antrag auf ein Vander Elst-Visum vor. Ein ordnungsgemäß eingereichter Antrag muss unter anderem Folgendes enthalten: zwei aktuelle biometrische Fotos, einen gültigen Reisepass, eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, eine Bescheinigung über den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Verträge des Entsendeunternehmens mit dem Auftragnehmer, einen Arbeitsvertrag, eine Bescheinigung über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, einen Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Polen (A1-Dokument).

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Visum Vander Elst - Deutsche Botschaft und Wartezeiten

Der Antrag ist direkt bei der zuständigen konsularischen Vertretung einzureichen, d. h. bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat, das für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständig ist. In der Praxis macht die Wartezeit für ein Vander-Elst-Visum - vom Termin in der Botschaft bis zur Erteilung des Visums - das gesamte Verfahren übermäßig aufwändig.

Interessanterweise gibt es eine neuere Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die besagt, dass übermäßige Wartezeiten in der Botschaft gegen den EU-Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstoßen (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 26. März 2025, Az. 3 B 1615/23). Das Gericht prüfte vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH die mögliche Unverhältnismäßigkeit des Vander-Elst-Verfahrens mit der Begründung, dass der Staat über andere, weniger belastende Methoden zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Entsendung verfügt. In diesem Zusammenhang wird zunehmend diskutiert, ob das Vander-Elst-Visum - mit Ausnahmen von seiner Verpflichtung - explizit geregelt werden könnte, z. B. für Arbeitnehmer, die im Besitz eines nationalen Visums oder einer von einem anderen EU-Staat ausgestellten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung sind.

Das Vander Elst-Visum und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU

Der Umfang der Informationspflicht des entsendenden Unternehmens sowie die zulässigen Methoden der administrativen Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Entsendung sind nunmehr durch die Richtlinie 96/71/EG und die Änderungsrichtlinie 2018/957 EU-weit harmonisiert. Die Richtlinien sehen die Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Maßnahmen und Sanktionen vor. Die genannte Verordnung erfüllt die Anforderungen des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ausdruck kommt. In der Rechtssache Raymond Vander Elst (C-43/93) stellte der Gerichtshof fest, dass das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für einen entsandten Ausländer, der rechtmäßig im Land der Niederlassung seines Arbeitgebers beschäftigt ist und sich dort aufhält, mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist. Diese liberale Rechtsprechung wurde später in den Urteilen Kommission/Luxemburg (C-445/03) und Kommission/Bundesrepublik Deutschland (C-244/04) bekräftigt. Dort wurde entschieden, dass eine Regelung, die die Zulässigkeit der Entsendung von Ausländern von weiteren willkürlichen Bedingungen abhängig macht, wie z. B. dem Erhalt einer individuellen Genehmigung, einer Bankbürgschaft oder einer einjährigen Beschäftigung im Entsendestaat, gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.

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Standpunkt der deutschen Behörden zum Visum Vander Elst

Seit Jahren vertreten die deutschen Behörden einen Standpunkt, der ihrer Ansicht nach die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Schengen-Visums für entsandte Ausländer vor ihrer Ankunft in Deutschland bestätigt. Nach ihrer Auffassung ist dieses Visum kein eigenständiger Aufenthaltstitel, so dass Deutschland nicht vorgeworfen werden kann, die Normen für die Legalisierung von Aufenthalt und Arbeit nicht gegenseitig anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Konstruktion des Visums in § 6 AufenthG und der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sei dieser Standpunkt als unbegründet anzusehen.

Aus Sicht des Unternehmers ist die Erlangung eines Visums für einen Arbeitnehmer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erbringung von Dienstleistungen mit Ausländern in Deutschland. Die Visumspflicht macht die Erbringung von Dienstleistungen durch Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Vergleich zur Entsendung anderer Arbeitnehmer - Staatsangehörige der Mitgliedstaaten - weniger attraktiv.

Aussichten für polnische Unternehmer, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden

Das Engagement der Europäischen Kommission lässt angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen auf ein für Tausende von polnischen Unternehmern, die in Deutschland tätig sind, günstiges Urteil hoffen.

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