Verkauf von Teigwaren nach Deutschland: Rechtliche Anforderungen, Kennzeichnung und LUCID. Ein Leitfaden für den Hersteller

Die polnischen Lebensmittelhersteller lenken ihre Waren immer mutiger und häufiger über die westliche Grenze. Der deutsche Markt ist nach wie vor der aufnahmefähigste Markt für polnische Lebensmittel. Die Zahlen sprechen für sich: im Jahr 2024 wird der Wert der polnischen Lebensmittelexporte nach Deutschland 13 Mrd. EUR übersteigen.

Bezeichnend, Getreide und Getreidezubereitungen, einschließlich Teigwaren, waren eine Kategorie mit einem Wert von 6,5 Milliarden Euro. Diese Zahlen bestätigen, dass Deutschland eines der wichtigsten Expansionsziele für polnische Agrar- und Lebensmittelunternehmer ist. Es ist jedoch zu bedenken, dass die rechtlichen Verkauf von Teigwaren nach Deutschland erfordert die genaue Einhaltung einer Reihe von EU-Normen sowie spezifischer nationaler Vorschriften.

Wissenswertes: Lesen Sie auch unseren Artikel über das legale Betreiben einer Einfuhren von Tabakblättern nach Deutschland im EU-Handel.


1. grundlegende EU-Vorschriften für die Vermarktung von Lebensmitteln

 

Die rechtliche Grundlage für den Verkehr mit Lebensmitteln in der gesamten Europäischen Union und damit auch für den Export nach Deutschland ist das Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Lebensmittelsicherheit fest, verpflichtet zur Rückverfolgbarkeit der Produkte („ein Schritt zurück, ein Schritt vorwärts”) und verbietet strikt die Irreführung der Verbraucher.

Die Verantwortung liegt hier direkt beim Hersteller, der die Sicherheit des Produkts auf jeder Stufe der Lebensmittelkette garantieren muss.

Diese Vorschriften werden ergänzt durch Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die spezifische hygienische Verpflichtungen vorschreibt, wie zum Beispiel:

  • Aufrechterhaltung der Sauberkeit an den Arbeitsplätzen,

  • Vermeidung von Kontaminationen (Verunreinigungen),

  • Risikobewertung (HACCP-System),

  • die Beibehaltung der korrekten technischen Verfahren.

Für den polnischen Teigwarenhersteller bedeutet dies die Verpflichtung, eine Anlage zu betreiben, die alle nationalen Hygieneanforderungen erfüllt und einer ständigen Überwachung durch Sanepid unterliegt.


2. die Kennzeichnung von Teigwaren in Deutschland - die wichtigsten Anforderungen

 

Die korrekte Kennzeichnung ist einer der schwierigsten Aspekte der Lebensmittelverkäufe nach Deutschland. Die Angaben auf der Verpackung müssen zwingend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.

Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

  • Produktname,

  • Liste der Zutaten (mit eindeutiger Kennzeichnung der Allergene, z. B. Weizen, Ei),

  • Nettomenge,

  • Datum der Mindesthaltbarkeit,

  • Anweisungen für die Zubereitung (falls erforderlich),

  • Nährwertangaben,

  • besondere Lagerungsbedingungen,

  • Herstellerangaben.

Das ist wichtig: Die Schriftart für Pflichtangaben muss mindestens 1,2 mm (für die sogenannte x-Höhe).

Deutsche Besonderheit (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung)

 

In Deutschland muss die Kennzeichnung in deutscher Sprache erfolgen (mehrsprachige Kennzeichnungen sind zulässig, die deutsche Fassung ist jedoch obligatorisch). Es muss eine angemessene und präzise Terminologie verwendet werden:

  • Eierteigwaren (Eiernudeln),

  • Weizenteigwaren (Weizennudeln),

  • Weizenmehl (Weizenmehl),

  • Volleipulver oder Vollei getrocknet (Eipulver).

Die Nährwerttabelle muss auch für den deutschen Verbraucher nachvollziehbar sein (Eiweiß - Eiweiß, Kohlenhydrat - Kohlenhydrate, Fett - Fett).

Denken Sie an die richtige Formulierung für das Mindesthaltbarkeitsdatum: „Mindestens haltbar bis” ist deutsch für „mindestens haltbar bis:”. Bioprodukte dürfen nur dann die Kennzeichnung „Bio” oder „Bio nach EU-Öko-Verordnung” tragen, wenn sie den EU-Verordnungen in vollem Umfang und zertifiziert entsprechen.

Siehe auch: Pflichten des Importeurs von Medizinprodukten - Eudamed und SRN-Registrierung ab 2025.


3 Wie funktioniert das deutsche System zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit?

 

In Deutschland gilt ein dezentrales Modell der Lebensmittelüberwachung. Für die Überwachung sind hauptsächlich die Behörden der einzelnen Bundesländer zuständig, einschließlich der örtlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt).

Diese Behörden verfügen über weitreichende Befugnisse: Sie können stichprobenartig Produkte kontrollieren, die sich bereits auf dem Markt befinden (z. B. in Geschäften), Proben in Labors untersuchen und die Übereinstimmung der Etiketten mit den Vorschriften eingehend analysieren. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wenden sich die deutschen Dienststellen im Rahmen des RASFF-Systems direkt an die polnischen Aufsichtsbehörden.

Eine gute Nachricht: Für die Produktion in Polen ist keine zusätzliche deutsche Niederlassungsanmeldung erforderlich. Wenn Sie jedoch planen, stationäre Produkte in Deutschland zu verkaufen (z. B. ein eigenes Geschäft, einen festen Stand), ist eine Niederlassungserklärung erforderlich (Gewerbeanmeldung) und eventuelle Meldung der Verkaufsstelle an die örtliche Gesundheitsbehörde.


4. gesetzliche Haftung und Sanktionen bei Nichteinhaltung

 

Das deutsche Recht ist streng gegenüber Händlern, die gegen die Lebensmittelstandards verstoßen. Nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB), für Versäumnisse wie:

  • Etikettierungsfehler,

  • keine Übersetzung ins Deutsche,

  • falsche Bezeichnungen,

  • Hygieneverstöße,

schwere Strafen verhängt werden können Verwaltungsstrafen von bis zu 100 000 EUR.

Schwerwiegendere, vorsätzliche Verstöße - wie das wissentliche Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die verfälscht (z. B. in einer anderen Zusammensetzung als deklariert) oder gesundheitsgefährdend sind - stellen in Deutschland eine Straftat dar. Diese werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren, geahndet.

Darüber hinaus schützt das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Markt vor irreführenden Nachahmungen von Verpackungen. Auf der Grundlage von § 4 UWG kann ein Mitbewerber oder eine Handelsorganisation eine sogenannte "Marke" anmelden. Abmahnung (Abmahnung). Dabei handelt es sich um eine Aufforderung zur Unterlassung von Verstößen, die in der Regel mit hohen Anwaltskosten der Gegenpartei verbunden ist. Die Nichtbeachtung einer Abmahnung führt oft zu kostspieligen Gerichtsverfahren.


5. das LUCID-System und die Verpackungspflichten in Deutschland

 

Dies ist eine der am häufigsten übersehenen, aber wichtigsten Verpflichtungen beim Export nach Deutschland. Jedes Unternehmen - auch ausländische Unternehmen -, das ein verpacktes Produkt (sowohl vorverpackt als auch lose/versandt) zum ersten Mal auf den deutschen Markt bringt, muss sich im System registrieren lassen LUCID (durchgeführt von Zentrale Stelle Verpackungsregister - ZSVR).

Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos, aber obligatorisch und öffentlich - jeder Auftragnehmer oder Wettbewerber kann überprüfen, ob Ihr Unternehmen dort aufgeführt ist.

Gleichzeitig muss der Unternehmer einen entgeltlichen Vertrag mit einem der so genannten "entgeltlichen Verträge" abschließen. duale Systeme (z.B. Der Grüne Punkt, BellandVision, Interseroh). Die zu entrichtenden Recyclingbeiträge decken alle Arten von Verpackungen ab, die auf den deutschen Markt gelangen: von Nudelsäcken aus Kunststoff über Versandkartons bis hin zu Klebeband.

Folgen der Nichtregistrierung:

  • Die Nichtregistrierung bei LUCID führt zu einer automatischen Verbot der Verbreitung Produkt in Deutschland und eine Strafe für 100 000 EUR.

  • Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Teilnahme am dualen System (Nichtzahlung des Recyclingbeitrags) wird mit einer Strafe von bis zu 200 000 Euro.

Siehe auch: Großes Potenzial für Photovoltaik-Industrie in Deutschland für ausländische Unternehmer und die wichtigsten Verpflichtungen.


6 Zoll- und Steueraspekte (Mehrwertsteuer) im Handel mit Deutschland

 

Der Handel zwischen Polen und Deutschland findet im Rahmen des einheitlichen EU-Binnenmarktes statt. Das bedeutet, dass es keine Zölle oder Mengenbeschränkungen für EU-Waren gibt.

Der Hersteller muss jedoch folgende Punkte beachten Ursprungsregeln. Für Teigwaren, die in Polen aus Nicht-EU-Bestandteilen (z. B. importiertem Hartweizenmehl) hergestellt werden, gelten ebenfalls Nullzölle, sofern sie in der EU einer so genannten ausreichenden Verarbeitung unterzogen wurden. Bestehen die Teigwaren jedoch aus Halbfertigprodukten mit Nicht-EU-Ursprung, die in Polen nur umverpackt oder minimal verarbeitet wurden, gelten sie möglicherweise nicht als EU-Waren und kommen nicht in den Genuss der Präferenzen.

Es ist auch wichtig, die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen. Der Verkauf von Waren nach Deutschland (insbesondere B2C, d.h. an den Endverbraucher, z.B. über einen Online-Shop) kann eine Registrierung für die deutsche Mehrwertsteuer sobald die EU-Fernabsatzschwelle überschritten wird (insgesamt 10.000 EUR für alle EU-Länder in einem Kalenderjahr, entweder über das OSS-Verfahren oder direkt in Deutschland).

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Zusammenfassung

 

Der Verkauf von Teigwaren nach Deutschland ist durchaus machbar und sehr rentabel, wie der Erfolg vieler polnischer Unternehmen beweist. Allerdings müssen dabei die zusätzlichen deutschen Verpflichtungen genauestens eingehalten werden - vor allem in Bezug auf die genaue Etikettierung in deutscher Sprache, das LUCID-Verpackungssystem und die Vorschriften zum fairen Wettbewerb. Eine angemessene rechtliche Vorbereitung ermöglicht es, sicher und legal in den größten Lebensmittelmarkt Europas einzutreten und schwere finanzielle Strafen zu vermeiden.

Brauchen Sie Unterstützung beim Export nach Deutschland?

 

Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Lebensmittel auf dem deutschen Markt zu verkaufen, aber nicht wissen, wo Sie anfangen sollen und auf welche rechtlichen Aspekte Sie besonders achten müssen, um sich nicht auf der anderen Seite der Oder einem Bußgeld auszusetzen - kontaktieren Sie uns.

 

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