Am 1. Juli 2024 traten wesentliche Änderungen in Bezug auf die Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger in Polen durch die Änderung des Gesetzes vom 15. Mai 2024 über die Unterstützung ukrainischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine in Kraft (GBl. 2024, Pos. 854).
Verlängerung des legalen Aufenthalts von ukrainischen Bürgern
Bis zum 30. Juni 2024 galt die Einreise ukrainischer Bürger nach Polen aufgrund der Kriegsanstrengungen als legal. Mit den neuen Rechtsvorschriften wird diese Frist bis zum 30. September 2025 verlängert, so dass sich ukrainische Staatsangehörige weiterhin legal in Polen aufhalten und arbeiten können, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen.
Bedingungen für legalen Aufenthalt und Arbeit
Ukrainische Staatsbürger, die nach dem 24. Februar 2022 nach Polen eingereist sind und hier bleiben möchten, können eine Aufenthaltskarte beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie hatten am 4. März 2024 den Status der UKR,
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte den Status eines UKR haben,
- Sie haben den UKR-Status seit mindestens 365 Tagen ununterbrochen aufrechterhalten.
Diese Personen werden in Polen legal arbeiten können, ohne dass sie eine Arbeitserlaubnis benötigen, und zwar auf der gleichen Grundlage wie polnische Staatsbürger. Das bedeutet, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und ausüben können.
Änderungen der Verpflichtungen der Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2024.
Die Änderung ändert die Verfahren für die Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger nicht grundlegend, verkürzt jedoch die Frist für die Einreichung einer Meldung beim Arbeitsamt von 14 auf 7 Tage ab dem Tag der Arbeitsaufnahme eines ukrainischen Staatsangehörigen. Die Übergangsbestimmung erlaubt die Beibehaltung der 14-tägigen Frist für Meldungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben.
Ab dem 1. Juli 2024 darf ein ukrainischer Staatsbürger in Polen arbeiten, wenn:
- Er hält sich legal in Polen auf, d.h. er ist nach dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges legal eingereist und erklärt seine Absicht zu bleiben.
- Der Arbeitgeber meldet dem zuständigen Arbeitsamt die Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen nach der Einstellung.
- Die Arbeitszeit oder die Anzahl der Stunden darf nicht geringer sein als in der Meldung angegeben.
- Die Vergütung darf nicht unter dem in der Meldung angegebenen Mindestsatz gemäß den Mindestlohnvorschriften liegen.
Neue Gehaltsanforderungen
Mit der Änderung wird die Verpflichtung eingeführt, in der Mitteilung mindestens den Mindestlohn oder den Mindeststundensatz anzugeben. Dies gilt sowohl für Arbeitsverträge als auch für zivilrechtliche Verträge.
Informationspflichten gegenüber dem Arbeitsamt
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsamt erneut eine Meldung vorlegen, wenn er
- Änderungen der Vertragsart (z. B. von einem Arbeitsvertrag zu einem Mandatsvertrag),
- Änderungen der Position oder der Art der Arbeit,
- Verkürzung der Arbeitszeiten oder der Arbeitszeit,
- Kürzung des monatlichen oder stündlichen Lohns.
Sonderregelung für ukrainische Ärzte und Krankenschwestern
Mit der Änderung wird der Zeitraum, in dem ukrainische Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern und Hebammen eine Genehmigung zur Ausübung ihres Berufs in Polen beantragen können, um 32 Monate verlängert. Dieser Zeitraum dauert bis zum 24. Oktober 2024.
Zusammenfassung
Die Änderung vom 1. Juli 2024 bringt wichtige Änderungen für Arbeitgeber ukrainischer Staatsangehöriger mit sich. Die Verlängerung des legalen Aufenthalts und der Arbeit bis zum 30. September 2025 und neue Meldepflichten sind wichtige Punkte, die es zu beachten gilt.
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