Der Handel mit Stahl und verwandten Produkten ist international seit Jahren ein lukratives Geschäft.
Unser Büro erhält viele Anfragen von Unternehmern, die am Handel mit diesem Rohstoff auf dem ausländischen Markt interessiert sind. In diesem Artikel werden wir über die Einführung von Stahl und insbesondere von Betonstahl auf dem deutschen Markt sprechen. Wir werden eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Regelung des Stahlhandels ansprechen und die wichtigsten rechtlichen Aspekte aufzeigen, mit denen unsere Mandanten konfrontiert werden.
Gelten Bewehrungsstäbe als Bauprodukte?
In Deutschland gelten zwei Definitionen von Bauprodukten. Nach der allgemeinen Vorschrift des Baugesetzes sind Bauprodukte Gegenstände, Baustoffe, Bauteile und Systeme sowie Bausätze, die zum dauerhaften Einbau in bauliche Anlagen (Hoch- und Tiefbauten) bestimmt sind und deren Verwendung die bautechnischen Anforderungen beeinflussen kann. Zu den Bauprodukten gehören auch vorgefertigte Bauwerke aus Baustoffen, Bauteilen und Bausätzen, die für die Verbindung mit dem Erdboden bestimmt sind.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 ist ein Bauprodukt jedes Produkt, das dauerhaft mit einem Bauwerk oder Gebäude verbunden ist und die Leistung dieses Bauwerks oder Gebäudes beeinflusst, mit Ausnahme von elektrischen oder elektronischen Produkten.
Die Aufsicht über Bauprodukte wird in Deutschland unter anderem von folgenden Stellen ausgeübt. Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt). Das Deutsche Institut für Bauforschung ist für die Bewertung, Zertifizierung und Überwachung der Qualität und der Einhaltung von Rechtsvorschriften für Bauprodukte zuständig.
Zu den DIBt-zugelassenen bewehrungsrelevanten Produkten gehören unter anderem Bewehrungsstäbe, Bewehrungsmatten, Bewehrungsbänder, Bewehrungsdrähte und verschiedene bewehrungsrelevante Bauteile wie Dübel, Klammern oder Schellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bewehrungsstahl unbestreitbar als Bauprodukt zu betrachten ist.
Sind Sie ein Hersteller, Importeur oder vielleicht ein Händler?
Nach den Rechtsvorschriften ist der Hersteller eines Bauprodukts die natürliche oder juristische Person, die ein solches Produkt für den Einbau in Gebäude herstellt, seine Entwicklung oder Herstellung durchführt oder in Auftrag gibt und das Produkt unter ihrem eigenen Logo oder Namen verkauft.
Wenn das Bauprodukt in einem Land außerhalb der EU hergestellt wird, ist der Hersteller gemäß der EU-Verordnung die Person, die:
(a) in der EU, dem EWR oder einem anderen unter die Verordnung fallenden Land ansässig ist, das Produkt unter seinem eigenen Logo oder Namen verkauft und das Produkt selbst in einem Land außerhalb der EU herstellt oder es in diesem Land entwickeln oder herstellen lässt;
b) in einem Nicht-EU-Land ansässig ist, das Produkt unter seinem eigenen Logo oder Namen verkauft und das Produkt selbst in einem Nicht-EU-Land herstellt oder es in diesem Land entwickeln oder herstellen lässt.
Ein Importeur hingegen ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die Bauprodukte aus einem Nicht-EU-Land auf den EU-Markt bringt, d. h. zum ersten Mal liefert.
Ein Händler (Verkäufer) ist eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die nicht der Hersteller oder der Importeur ist und die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, d. h. es zum Verkauf oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt anbietet, sei es gegen Entgelt oder kostenlos.
Welche Verpflichtungen hat der Verkäufer?
Bevor ein Bauprodukt auf den Einzelhandelsmarkt gebracht wird, muss der Einzelhändler sicherstellen, dass es die CE-Kennzeichnung trägt. Dem Produkt sollten die in den EU-Bauproduktvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt sein. Insbesondere sollten die Leistungsinformationen in deutscher Sprache vorliegen. Darüber hinaus sollte das Produkt die Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie den Namen, das Logo oder die Marke des Herstellers und die Kontaktadresse tragen, die auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sein können.
Welche Aufgaben hat der Produzent?
Die Hauptpflicht des Herstellers besteht darin, die Leistungserklärung zu erstellen und die technischen Unterlagen zu erstellen, die die Grundlage für die Leistungserklärung bilden. Der Hersteller sollte auch die CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt anbringen, um dessen Identifizierung zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke und seine Kontaktadresse auf dem Produkt angeben, gegebenenfalls auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen.
Der Hersteller muss die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren. Erforderlichenfalls führt der Hersteller Prüfungen an Stichproben von auf dem Markt befindlichen oder auf dem Markt erhältlichen Produkten durch und ergreift geeignete Korrekturmaßnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das in Verkehr gebrachte Bauprodukt nicht mit der Leistungserklärung oder mit anderen Anforderungen der EU-Verordnung übereinstimmt.
Darüber hinaus ist der Hersteller verpflichtet, den nationalen Behörden bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem:
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technische Dokumentation,
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Leistungserklärung,
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Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise,
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gegebenenfalls die Bescheinigung über die Leistungsbeständigkeit oder die Konformitätsbescheinigung der werkseigenen Produktionskontrolle und die Prüfberichte über die Erstprüfungen.
Die Rolle des Einzelhändlers als Verantwortung des Herstellers:
Die Verpflichtungen des Herstellers gehen auf den Verkäufer über, wenn der Verkäufer:
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stellt Bauprodukte her und vertreibt sie unter seinem eigenen Logo;
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ein bereits hergestelltes Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Marke vertreibt;
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ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt in einer Weise verändert, die sich auf den Inhalt der Leistungserklärung für Bauprodukte auswirkt.
Liegt keine Leistungserklärung vor oder ist die Erklärung fehlerhaft, entspricht das Bauprodukt nicht den EU-Anforderungen. Der Verkäufer darf ein solches Produkt nicht in den Verkehr bringen. Der Verkäufer muss den Kunden auch die korrekte Leistungserklärung aushändigen.
Im Falle einer Gefahr im Zusammenhang mit einem Bauprodukt sind die Händler verpflichtet, die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden (DIBt) unverzüglich zu informieren.
Es ist wichtig zu bedenken, dass die Bewertung möglicher Risiken im Zusammenhang mit einem Bauprodukt immer einen individuellen Ansatz erfordert. Häufig ist der Einzelhändler nicht in der Lage, eine vollständige Risikobewertung vorzunehmen. Daher wird empfohlen, aufgedeckte Unregelmäßigkeiten den zuständigen Marktaufsichtsbehörden zu melden.
Bei Verstößen verhängte Sanktionen:
Die deutsche Bauaufsichtsbehörde kann gegen den Hersteller oder Vertreiber eines Bauprodukts Bußgelder verhängen, wenn er
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Fehlen einer Bescheinigung über die Konformität mit den Normen oder Besitz einer falschen Bescheinigung,
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Nichteinhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften,
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die Bereitstellung falscher Produktinformationen oder das Fehlen einschlägiger technischer Unterlagen,
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Nichteinhaltung der Anforderungen an die Kennzeichnung des Bauprodukts.
Geldbußen können sowohl gegen den Hersteller als auch gegen Importeure und Händler verhängt werden, die das Produkt in Deutschland einführen. Die Höhe der Bußgelder hängt von der Schwere des Verstoßes ab und kann zwischen einigen tausend und mehreren Millionen Euro liegen. Bei schwerwiegenden Verstößen können die deutschen Behörden darüber hinaus rechtliche Schritte einleiten, einschließlich eines Handelsverbots in Deutschland.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einführung von Bewehrungsstahl auf dem deutschen Markt kein einfacher Prozess ist. Es wurden hier nur einige der problematischen Punkte beschrieben. Wenn Sie daran interessiert sind, diese Art von Produkten auf dem deutschen Markt zu vermarkten, kontaktieren Sie uns bitte. Wir analysieren gerne die rechtlichen Aspekte und unterstützen Sie beim legalen Markteintritt in Deutschland.