Im Laufe unseres Lebens häufen wir unser Vermögen an. Obwohl wir uns nur selten Gedanken darüber machen, welche Vermögenswerte wir hinterlassen und wem wir sie nach unserem Tod überlassen, wird der Zeitpunkt kommen, an dem unser Vermögen in die Hände unserer Erben übergeht. Wie können wir über unser Vermögen verfügen, damit dies in Übereinstimmung mit unserem Willen geschieht? Grundsätzlich können hierfür zwei rechtliche Konstruktionen verwendet werden, nämlich Testamente und Schenkungen.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass ein Lebensversicherungsvertrag auch dazu dienen kann, das Eigentum an Immobilien zu Lebzeiten zu übertragen. Er zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass mit ihm nur Grundbesitz erworben werden kann, und gleichzeitig seinem jetzigen Besitzer den Aufenthalt, die Wartung und die Pflege garantieren. Da diese Art von Vereinbarung in der Praxis nur selten von den Parteien beschlossen wird, wird das Thema des heutigen Beitrags auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Testamenten und Schenkungen verkürzt.

Aus dem folgenden Text werden Sie vor allem lernen:

  • Woraus besteht eine Schenkungsvereinbarung?
  • Kann sich eine Spende zu Lebzeiten auf Ihr Erbe auswirken?
  • Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Schenkung und einem Testament, und unter welchen Umständen ist es angebracht, diese unterschiedlichen Rechtskonstruktionen zu verwenden?

Nach einer kurzen Einführung lade ich Sie ein, weiterzulesen.

Schenkungsvertrag

Gemäß Artikel 888 des Zivilgesetzbuches:

"Mit einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker, dem Beschenkten auf Kosten seines Vermögens eine unentgeltliche Leistung zu erbringen."

In Anbetracht der vorstehenden Regelung kann daher der Schluss gezogen werden, dass es sich bei einem Schenkungsvertrag um eine unentgeltliche Gegenleistung handelt, mit der eine Partei (der Schenker) der anderen Partei (dem Beschenkten) einen oder mehrere Vermögenswerte aus seinem Vermögen überträgt. Wichtig ist, dass das Gesetz keine Einschränkungen oder Anforderungen an die Person des Beschenkten stellt. Es kann sich also um jede Person handeln, sei es eine natürliche oder eine juristische Person. Außerdem müssen die Parteien einer Schenkungsvereinbarung nicht immer nur natürliche Personen sein. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung können beispielsweise Eltern gemeinsam eine Wohnung an ihr Kind und ihren Partner/Lebensgefährten schenken. Wichtig ist auch, dass eine Schenkung an Mitglieder der unmittelbaren Familie, aber auch an nicht verwandte Personen erfolgen kann.

Mit einer Schenkung können Sie zu Lebzeiten über Ihr gesamtes oder einen Teil Ihres Vermögens verfügen - dies gilt sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen. Sie ermöglicht zwar einen unentgeltlichen Erwerb, ist aber mitunter mit besonderen Verpflichtungen und Kosten verbunden, wie im Folgenden erläutert wird.

Achtung!

Die Kündigung einer Schenkungsvereinbarung kann nicht mehr nach Ablauf von zwei Jahren nach deren Abschluss beantragt werden.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass eine Schenkungsvereinbarung nicht damit endet, dass der Spender lediglich Eigentum überträgt. Im Falle der Bedürftigkeit hat der Schenker eine Unterhaltspflicht. Diese Haftung ist auf die Höhe der vorhandenen Bereicherung begrenzt. Er kann sich von seiner Verpflichtung befreien, indem er die Schenkung oder den ihr entsprechenden Betrag zurückzahlt.

Hat eine Schenkung zu Lebzeiten Auswirkungen auf ein späteres Erbe?

Nach geltendem Recht werden Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, bei einer gesetzlichen Erbfolge in den Nachlass einbezogen. Folglich muss der Wert aller Schenkungen zum Wert des verbleibenden Nachlasses hinzugerechnet werden. Nur der so bewertete Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt.

Wenn einer der Erben zuvor eine Schenkung vom Erblasser erhalten hat, wird sein Anteil am Nachlass entsprechend um den Wert der Schenkung verringert. Dies ist in Artikel 1042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt, in dem es heißt::

"Die Erbschaft wird wie folgt aufgeteilt: Der Wert der aufzuteilenden Schenkungen ... wird dem Nachlass oder dem Teil des Nachlasses zugerechnet, der unter den aufteilungspflichtigen Erben aufzuteilen ist, woraufhin der Nachlass eines jeden dieser Erben berechnet wird und danach jedem von ihnen der Wert der auf seinen Nachlass aufzuteilenden Schenkung ... gutgeschrieben wird".

Achtung!

Der Spender kann festlegen, dass seine Schenkung nicht in den Nachlass fällt. Dies kann bereits in der Schenkungsvereinbarung festgehalten werden.

Testamente und Schenkungen

Ist der Entschluss gefasst, die eigene Immobilie zu veräußern, stellt sich oft ein weiteres Dilemma. Was wird besser sein: Testament oder Schenkung? Denn beide Optionen können gleichermaßen wirksame Wege der Vermögensübertragung sein. Wie in der Rechtsprechung üblich, hängt natürlich alles von den jeweiligen Umständen und dem konkreten Sachverhalt ab.

Was sind nun die wichtigsten Unterschiede zwischen einem Testament und einer Schenkung?

  • Der Hauptunterschied zwischen einem Testament und einer Schenkung ist offensichtlich und besteht darin, dass Spende ist sofort wirksam und Will erst nach dem Tod. Wir sollten daher zunächst die Frage beantworten: Wollen wir unser Vermögen (oder einen Teil davon) jetzt oder erst nach unserem Tod an die Person weitergeben?
  • Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Formen der Vermögensübertragung betrifft die Möglichkeit des Widerrufs. Ein Testament kann aus jedem Grund und beliebig oft widerrufen werden. Alles hängt vom Willen des Erblassers ab. Bei einer Schenkung hingegen ist die Angelegenheit komplizierter. Wie ich bereits erwähnt habe, kann eine Schenkung bis zu zwei Jahre nach ihrer Vornahme widerrufen werden, und außerdem muss für den Widerruf ein angemessener Grund vorliegen. Das Gesetz nennt den so genannten "groben Undank", der in der Praxis sehr schwer zu definieren ist. Aus diesem Grund ist es in den meisten Fällen notwendig, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Testamente und Schenkungen - Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Testament in den meisten Fällen aus Sicht des Eigentümers sicherer ist. In dem Moment, in dem er beschließt, seine Meinung über die Verfügung über sein eigenes Vermögen zu ändern, kann er dies praktisch unendlich oft tun. Denn ein Testament kann aus jedem Grund und unbegrenzt oft widerrufen werden. Der Erblasser muss seine Entscheidung nicht begründen.

Im Falle einer Spende ist die Situation jedoch anders. Die Möglichkeiten, sie zu widerrufen, sind sehr begrenzt - sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch aus Gründen.

BKT-Spende vs. Testament

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