Entsendung von Pflegekräften aus Drittstaaten nach Deutschland Teil II

In einem früheren Artikel: Entsendung von Pflegekräften aus Drittstaaten nach Deutschlandhabe ich über die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dieser Praxis geschrieben. Der Artikel befasst sich unter anderem mit der Legalisierung des Aufenthalts und der Arbeit in diesem Land. In diesem Artikel beziehe ich mich auf die Pflichten, die auf diejenigen zukommen, die Arbeitnehmer beschäftigen und anschließend entsenden, in Bezug auf:

  • soziale Sicherheit und
  • Registrierungspflicht.

Entsendung von Pflegekräften aus Drittstaaten - soziale Sicherheit für entsandte Personen

Entsendet ein polnisches Unternehmen einen Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin in Polen sozialversicherungspflichtig. Von einem solchen Arbeitnehmer müssen nach wie vor Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt entrichtet werden. Um Probleme mit der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zu vermeiden, die die Versicherung der Arbeitnehmer bestätigen, ist es natürlich möglich, diese sofort bei einem deutschen Versicherer zu versichern. Die Kosten für eine solche Versicherung, z. B. bei der Krankenkasse AOK, sind jedoch wesentlich höher. Außerdem wird es bei der Beantragung weiterer Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer in Polen recht schwierig sein, dem Sachbearbeiter zu erklären, dass der Arbeitsort des Ausländers Polen ist, wenn der Arbeitgeber beschlossen hat, den Arbeitnehmer in Deutschland zu versichern.

Aber kehren wir zurück in den polnischen Hinterhof.

Ich habe bereits erwähnt, dass es die Regel ist, der Sozialversicherung im Land der Arbeit zu unterliegen. Die Entsendung ist eine Ausnahme von dieser Regel. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die zur Arbeit innerhalb der EU entsandt werden, in der Regel weiterhin im Entsendungsland versichert sind.

Voraussetzungen, um in Polen versichert zu sein

An dieser Stelle sei auf die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwiesen, die die soziale Sicherheit der in verschiedenen EU-Ländern tätigen Arbeitnehmer regelt. Der Inhalt der Verordnung kann hier nachgelesen werden:  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/?uri=CELEX%3A02004R0883-20140101.

Nach dem Inhalt dieser Verordnung ist die Sozialversicherungspflicht in Polen an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Dauer der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland darf 24 Monate nicht überschreiten. Nach der geänderten EU-Entsendeverordnung 96/71/EG wurde dieser Zeitraum nun auf maximal 18 Monate verkürzt, obwohl in der zitierten Koordinierungsverordnung immer noch 24 Monate vorgesehen sind; der Zeitraum beträgt weiterhin 24 Monate. 18 Monate, obwohl in der oben genannten Koordinierungsverordnung noch 24 Monate vorgesehen sind;
  • ein Arbeitnehmer wird nicht abgeordnet, um einen anderen abgeordneten Arbeitnehmer zu ersetzen.

Dies ergibt sich aus Artikel 12 der vorgenannten Verordnung.

Im Gegensatz dazu sieht Artikel 13 vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, der Richtlinie unterliegt:

  • den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt, oder
  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens oder des Arbeitgebers befindet, wenn sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist und nicht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt.

Die für den betreffenden Arbeitgeber zuständige Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) bestätigt die polnische Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers in Form einer Bescheinigung, der sogenannten A1-Bescheinigung. Ein Arbeitnehmer, der nach Deutschland entsandt wird, sollte immer die oben genannte aktuelle Bescheinigung mit sich führen. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer in Polen abführt. Durch die Vorlage der A1-Bescheinigung gibt der Arbeitnehmer an, dass der Arbeitsplatz in Deutschland nur vorübergehend ist. Es ist ratsam, die A1-Bescheinigung bei allen Kontrollen vorzulegen.

Büro des Rechtsberaters BKT Entsendung von Betreuern

Grundlagen der Delegation

Wird bei der Beantragung einer Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt auf eine ungeeignete Entsendegrundlage verwiesen, kann die Ausstellung dieses sehr wichtigen Dokuments verweigert werden. Bei der Beantragung der Bescheinigung sollten daher die sehr feinen Unterschiede im Anwendungsbereich der oben genannten Artikel 12 und 13 der EG-Verordnung 883/2004 beachtet werden.

Gemäß Artikel 12 muss der entsendende Arbeitgeber einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit in Polen ausüben (25 % des Umsatzes, 25 % der Verträge werden vorausgesetzt), während Artikel 13 den Sitz des Arbeitgebers betont.

Wenn Sie keinen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit in Polen ausüben, empfiehlt es sich, bei der Beantragung der A1-Bescheinigung Artikel 13 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden.

Wohnsitz in Polen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)

Drittstaatsangehörige, die eine A1-Bescheinigung erhalten möchten, müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.

Aus diesem Grund muss ein Drittstaatsangehöriger dem Antrag auf Erteilung einer A1-Bescheinigung die Bescheinigung US-54.0 beifügen, d. h. Informationen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen.

Eine häufige Anforderung der Sozialversicherungsanstalt ist die Notwendigkeit, eine Bescheinigung des Finanzamts über den steuerlichen Wohnsitz des Ausländers zu erhalten. Dieses Erfordernis ist in keiner Rechtsvorschrift festgelegt. Nach Angaben der ZUS bestätigt sie jedoch den Wohnsitz des Ausländers im Hoheitsgebiet Polens.

Bei der Beantragung eines A1-Dokuments müssen das Anfangs- und Enddatum der Entsendung in ein anderes EU-Land angegeben werden. Die Höchstdauer, für die ein Arbeitnehmer derzeit entsandt und versichert werden kann, beträgt derzeit 12 Monate. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Fällen auf 18 Monate verlängert werden.

Versicherung für neue Mitarbeiter

Die Entsendung von Arbeitnehmern und Auftragnehmern gilt auch für Personen, die nur zu Entsendungszwecken beschäftigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mindestens einen Monat lang im Land der Niederlassung des Arbeitgebers gearbeitet haben. Dies bedeutet nicht, dass ein zum Zweck der Entsendung beschäftigter Arbeitnehmer einen Monat lang bei dem Arbeitgeber versichert gewesen sein muss. Wenn er oder sie zuvor für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet hat und keine Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen bestand, kann der neue Arbeitgeber ihn oder sie sofort ins Ausland entsenden.

Die Bedingung einer mindestens einmonatigen Versicherung ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sie in Anspruch nimmt:

  1. Zahlung bei Arbeitsunfähigkeit
  2. Krankengeld
  3. Rehabilitationsleistung
  4. Mutterschaftsgeld
  5. Pflegebeihilfe
  6. ist eine arbeitslose Person, die beim Arbeitsamt gemeldet ist
  7. ist krankenversichert

Darüber hinaus darf man nicht vergessen, dass man die EHIC-Karten. Es handelt sich um eine kostenlose Karte, die den Zugang zu den wichtigsten staatlichen Gesundheitsleistungen ermöglicht.

Entsendung von Betreuungspersonen aus Drittstaaten - Registrierungspflicht

Wenn ein Arbeitnehmer für mehr als drei Monate abgeordnet wird, muss er daran denken, dies der Meldebehörde zu melden.

Außerdem muss ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz wechselt, dies innerhalb von zwei Wochen nach seinem Einzug bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde anzeigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Die Bestätigung der Registrierung in Deutschland ist die sogenannte Meldebescheinigung.

Bei der Anmeldung ist der Vermieter zur Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden verpflichtet. Zu diesem Zweck sollte er dem Meldepflichtigen die von ihm angegebenen Tatsachen gegenüber der Meldebehörde schriftlich oder elektronisch bestätigen.

Zur Erfüllung der Meldepflicht müssen folgende Unterlagen gesammelt werden:

  1. Personalausweis und Reisepass der zu registrierenden Person
  2. Unterkunftsbestätigung
  3. Mietvertrag oder ggf. Kaufvertrag

Viele Städte bieten ein Anmeldeformular zum Herunterladen an, das man zu Hause ausfüllen, ausdrucken und dann zum Termin mitbringen kann. Da sich die entsandten Mitarbeiter an verschiedenen Orten aufhalten, sollten Sie bei der Anmeldung auf der Website des jeweiligen Einwohnermeldeamtes prüfen, ob das betreffende Amt über ein eigenes Formular verfügt, in das die entsprechenden Anmeldedaten eingetragen werden müssen.

Im nächsten Teil dieses Artikels werde ich ausführlich auf die weiteren Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer in Deutschland eingehen.

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RECHTANWÄLTIN BEATA KIELAR-TAMMERT

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