Zuständigkeit in Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens – Kann man in grenzüberschreitenden Fällen das Gericht wählen?

In grenzüberschreitenden Familiensachen, d. h. in Fällen, bei denen ein anderer Staat eine Rolle spielt (beispielsweise wenn einer der Ehegatten in einem anderen Staat gewohnt hat oder sich das eheliche Vermögen außerhalb des Landes befindet, in dem die Ehegatten gewohnt haben) – die entscheidende Frage, die man sich stellen muss Es geht nicht sofort um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Zu Beginn wird nämlich die Frage im Vordergrund stehen, Gerichtsbarkeit, in dem es um Scheidung, den Umgang mit den Kindern oder Aufteilung des ehelichen Vermögens entscheidet in dem Fall, in dem die Parteien keine gütliche Einigung erzielen. Die Frage, welches Gericht die Sache verhandeln soll, ist daher die Frage, die als Erstes geklärt werden muss.

Von der richtigen Antwort hängt sehr viel ab, und zwar:

– ob der Fall vor einem Gericht in Polen oder vor einem Gericht in einem anderen Land verhandelt wird,

– welche anwendbares Recht welche Sprache verwendet wird (Polnisch, Deutsch, andere),

– ob nicht die Gefahr besteht, dass doppelte Vorgehensweise oder widersprüchlicher Urteile (z. B. wenn ein polnisches Gericht ein Haus in Deutschland „aufteilt” und ein deutsches Gericht dies ganz anders handhabt). Solche Fälle gab es bereits.

Verordnung (EU) 2016/1103 – Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Ehegatten

In der Europäischen Union gelten folgende Rahmenbedingungen für die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend Ehegüterrechte bestimmt vor allem Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016. (sog. Regelung des ehelichen Vermögensrechts). Es gilt in den Staaten, die sich für die sogenannte „verstärkte Zusammenarbeit“ entschieden haben – unter anderem in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden.

Polen ist diesem System nicht beigetreten, was zu besonderen Problemen in Ehesachen mit einem „gemischten” Element führt, bei denen ein Staat Vertragspartei der Verordnung 2016/1103 ist, der andere hingegen nicht.

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Vermögensaufteilung und Scheidung – Zuständigkeitsverbindung (Art. 4–5 der Verordnung 2016/1103)

Wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Fall im Bereich des Eherechts handelt, müssen wir zunächst prüfen und rechtlich beurteilen, wo das Scheidungsverfahren, das Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder das Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe läuft oder gelaufen ist.

Die Verordnung (EU) 2016/1103 verbindet nämlich Vermögensangelegenheiten ausdrücklich mit dem Ehescheidungsverfahren:

– Artikel 4 der Verordnung 2016/1103 sieht vor, dass das Gericht eines beteiligten Mitgliedstaats, das bereits für die Entscheidung in der Sache zuständig ist, Scheidung, Trennung oder Aufhebung der Ehe (auf der Grundlage der Verordnung „Brüssel IIa” – 2201/2003 – oder „Brüssel IIb” – 2019/1111), ist außerdem für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig, wenn:

– einer der Ehegatten beantragt die Verbindung der Verfahren, und

– das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verbindung sinnvoll ist (z. B. weil dadurch die Situation der Parteien umfassend geregelt werden kann).

In der Praxis gilt: Wenn ein Scheidungsverfahren vor einem Gericht in einem anderen EU-Land, z. B. in Deutschland, anhängig ist, kann dieses Gericht gleichzeitig über Aufteilung des ehelichen Vermögens – sofern die Parteien dies wünschen und das Gericht der Zusammenlegung zustimmt.

Aber wir haben Artikel 5 der Verordnung 2016/1103, wonach, wenn das Scheidungsgericht ist nicht zutreffend in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäß den Vorschriften der Verordnung 2016/1103 (z. B. zu schwacher Bezug zum ehelichen Vermögen) kann er die Zuständigkeit ablehnen in Bezug auf den Güterstand. In diesem Fall muss man auf die weiteren Bestimmungen der Artikel 6–8 der Verordnung zurückgreifen, die die sogenannte eigenständige Zuständigkeit regeln – dazu weiter unten.

Bevor es jedoch zu einem Rechtsstreit kommt, lohnt es sich, eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen: Grenzüberschreitende Mediation in Familiensachen ermöglicht es oft, eine Vermögensaufteilung ohne langwieriges Gerichtsverfahren zu vereinbaren.

Für Ehepartner bedeutet das eines: Die Wahl des Scheidungsgerichts entscheidet oft darüber, welches Gericht die Vermögensaufteilung vornimmt. Dies ist ein mächtiges strategisches Instrument, insbesondere wenn es um Vermögenswerte geht, die in verschiedenen Ländern liegen.

Allgemeine Zuständigkeit bei der Vermögensaufteilung – gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Lebensmittelpunkt (Art. 6)

Wenn ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens geführt wird unabhängig von der Scheidung (z. B. wenn die Scheidung bereits vor einigen Jahren in einem anderen Staat vollzogen wurde), wird die Zuständigkeit in den teilnehmenden Staaten wie folgt festgelegt: Artikel 6 der Verordnung 2016/1103.

Gemäß dieser Bestimmung sind für Fragen des Vermögensrechts die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem:

  1. Die Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
  2. Die Eheleute hatten der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort, sofern einer von ihnen weiterhin dort wohnt, oder
  3. Der Beklagte soll gewöhnlicher Aufenthaltsort, oder
  4. Beide Ehepartner sind Bürger des jeweiligen Staates (oder dort ihren Wohnsitz, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, haben).

Gewöhnlicher Aufenthaltsort Das ist mehr als nur ein Bericht – es ist das eigentliche Zentrum des Lebens: Arbeit, Familie, ständiger Wohnsitz.

Am Beispiel einer deutsch-polnischen Ehe:

– Wenn beide ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung in Deutschland wohnen, sind in der Regel die deutschen Gerichte für die Entscheidung über das eheliche Vermögen zuständig (gemäß der Verordnung 2016/1103),

– wenn die geschiedenen Ehegatten zuletzt gemeinsam in Deutschland gelebt haben und einer der Ehegatten weiterhin dort wohnt, kann ebenfalls die deutsche Zuständigkeit gegeben sein,

– Wenn der Beklagte (der ehemalige Ehepartner) in Deutschland wohnt, eröffnet dies ebenfalls den Weg zur deutschen Zuständigkeit, selbst wenn die andere Partei bereits in Polen wohnt.

Gerichtswahl durch die Ehegatten – Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 7)

Eines der interessantesten, aber nach wie vor kaum genutzten Werkzeuge ist die Möglichkeit, vereinbarte Gerichtswahl das für Angelegenheiten des ehelichen Güterstands zuständige Gericht. Dies wird geregelt durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1103.

Ehepartner können in Form eines Vertrags (sog. Prorogation) ein Gericht eines Mitgliedstaats zu wählen, das über ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, sofern:

– es handelt sich um ein Gericht des Staates, dessen Das Recht wurde von den Ehegatten gewählt als das für das Vermögensrecht maßgebliche Recht (gemäß der Verordnung 2016/1103) oder

– Es handelt sich um ein staatliches Gericht:

  • dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt,
  • in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • oder in dem sich der Hauptteil des Vermögens der Ehegatten.

Eine Verlängerungsvereinbarung muss in einer besonderen Form abgeschlossen werden, die in der Regel der Form entspricht, die für ehelicher Vermögensvereinbarung (Eheverträge), und somit schriftlich, datiert und unterzeichnet, oft in Form von notarielle Urkunde, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

Interessanterweise kann es vorkommen, dass Ehepartner, die beispielsweise in Deutschland leben, aber die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, in der Praxis das polnische Recht als anwendbares Recht für ihre Vermögensordnung festzulegen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass zuständiges Gericht Für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt deutsches Gericht.

Diese Lösung kann sowohl aus geschäftlicher als auch aus steuerlicher Sicht sehr vorteilhaft sein – erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Ausarbeitung ehelicher Vermögensvertrag mit einer Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel.

Subsidiäre Zuständigkeit – wenn andere Vorschriften auf den Sachverhalt nicht anwendbar sind (Art. 8)

Die Verordnung (EU) 2016/1103 sieht noch ein weiteres, „Notfall”-Modell der Zuständigkeit vor – Art. 8, also die sogenannte subsidiäre Zuständigkeit.

Demnach gilt: Wenn kein Gericht Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht gemäß Artikel 4, 6 oder 7 zuständig, so kann das Gericht eines Mitgliedstaats dennoch zuständig sein, wenn:

– ein Teil des Vermögens der Ehegatten befindet sich auf seinem Hoheitsgebiet,

– und es gibt einen Streit mit diesem Land ausreichende Verbindung.

Diese Regelung kommt in besonderen Fällen zur Anwendung, z. B. wenn die Ehegatten Staatsangehörige eines Drittstaats sind, außerhalb der EU gelebt haben, aber Vermögen (z. B. Immobilien) in einem der teilnehmenden Staaten besitzen und ihr Herkunftsstaat keinen wirksamen Zugang zu Gerichten gewährleistet. Ähnliche Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit tauchen derzeit im Zusammenhang mit Großbritannien wieder auf – wir berichten darüber ausführlicher in dem Artikel Brexit und Familienangelegenheiten.

Lis pendens und Rechtskraft – wie lässt sich ein „Krieg der zwei Urteile” vermeiden?

Selbst wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen in mehreren Staaten gleichzeitig erfüllt sind (z. B. in Polen und Deutschland), sieht die Verordnung 2016/1103 Mechanismen vor, die verhindern, dass doppelte Verfahren und widersprüchliche Urteile.

Art. 17 der Verordnung besagt, dass Wurde in einem Teilnehmerstaat bereits ein Verfahren zur Regelung des ehelichen Güterstands eingeleitet, so sollte das Gericht eines anderen Teilnehmerstaats aussetzen das Verfahren so lange fortzusetzen, bis das erstinstanzliche Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat, und sich anschließend – grundsätzlich – für unzuständig zu erklären, falls das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit anerkennt.

Gemäß Art. 18 hingegen – wenn die Fälle zwar nicht identisch sind, aber in engem Zusammenhang stehen und die Gefahr besteht, widersprüchliche Urteile, kann das Gericht, das das Verfahren später eingeleitet hat, dieses Verfahren aussetzen.

Darüber hinaus regelt die Verordnung Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in anderen teilnehmenden Staaten (Art. 36 ff.). In der Praxis bedeutet dies, dass ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Vermögensaufteilung, der beispielsweise in Deutschland ergangen ist wird grundsätzlich in anderen teilnehmenden Staaten anerkannt – und der Versuch, das Verfahren in einem anderen Staat erneut zu führen, wird durch den Grundsatz verhindert res iudicata, d. h. mit der Rechtskraft, was bedeutet, dass Eine Sache, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, darf zwischen denselben Parteien nicht erneut verhandelt werden, wenn sie denselben Anspruch und denselben Sachverhalt bzw. Rechtsgrund betrifft..

Polen außerhalb des Systems 2016/1103 – was bedeutet das konkret für die Vermögensaufteilung?

Da Polen beteiligt sich nicht an der Verordnung (EU) 2016/1103, wie ich bereits oben erwähnt habe, wird die Zuständigkeit der polnischen Gerichte in Sachen Aufteilung des ehelichen Vermögens bestimmt durch:

– die polnische Zivilprozessordnung (KPC) und hier die Vorschriften zur innerstaatlichen Zuständigkeit,

– Gesetz – Internationales Privatrecht (IPR) – die Vorschriften des anwendbaren Rechts,

sowie allgemeine Grundsätze Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel I bis) in Zivil- und Handelssachen.

Wird nach einer Scheidung eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögens eingereicht, prüft das polnische Gericht in erster Linie:

– gibt es das nationale Gerichtsbarkeit, d. h. z. B. hat der ausländische Ehepartner seinen Wohnsitz in Polen, das Vermögen befindet sich in Polen, die Scheidung wurde in Polen ausgesprochen,

– welche materielles Recht Anzuwenden sind: das polnische, das deutsche oder ein anderes Recht – doch dies ist bereits eine Frage des anwendbaren Rechts und nicht der gerichtlichen Zuständigkeit.

Die Beziehungen zu den Gerichten der teilnehmenden Staaten (z. B. Deutschland) sind komplizierter, da Polen aus deutscher Sicht in dieser Hinsicht wie Drittstaat, und aus polnischer Sicht ist die Verordnung 2016/1103 zwar formal nicht verbindlich, doch können deutsche Urteile auf der Grundlage anderer Mechanismen anerkannt werden, unter anderem der Verordnung 1215/2012, die ich bereits erwähnt habe.

In der Praxis kann es vorkommen, dass sich sowohl ein polnisches als auch ein deutsches Gericht für zuständig halten, über das Ehevermögen zu entscheiden. In diesem Fall besteht das Risiko, Wettbewerbsverfahren, sofern die Parteien keine Strategie festlegen (z. B. durch eine Einschränkung des Umfangs der Anmeldung in einem der Länder).

Daher gilt in grenzüberschreitenden Angelegenheiten (Polen–Deutschland, Polen–Frankreich usw.) Die Zuständigkeit wird zu einem Bestandteil der Prozessstrategie, und nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage.

Wie kann man die Zuständigkeit in Streitigkeiten über das eheliche Vermögen bewusst nutzen?

Wenn:

– die Ehe hat polnisch-deutsch oder einen sonstigen grenzüberschreitenden Charakter,

– das Scheidungsverfahren läuft oder lief in einem anderen Staat als dem, in dem sich das Vermögen befindet,

– du überlegst Teilweise Vermögensaufteilung in Polen und ein paralleles Verfahren in Deutschland oder einem anderen EU-Land,

– oder möchtest du im Voraus planen Wahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands, z. B. in einem Ehevertrag,

Dann brauchst du einer gründlichen Analyse der Rechtsprechung und Überlegungen, ob der Fall vor ein polnisches, deutsches oder ausländisches Gericht gebracht werden sollte – oder ob es vielleicht mehrere parallele Optionen gibt; welche sind das? die Folgen einer Entscheidung des jeweiligen Gerichts (anwendbares Recht, Kosten, Zeitaufwand, Rechtsprechungspraxis) und wie man eine Situation vermeidet, in der Zwei Gerichte entscheiden über denselben Vermögensbestand – oder es will sich überhaupt niemand der Sache annehmen.

Im Alltag beraten wir in grenzüberschreitende Vermögensaufteilungen mit einer polnisch-deutschen und einer EU-Komponente.

Wenn du möchtest:

– zu prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist oder sein könnte,

– einen sicheren Weg planen: Polen, EU-Länder oder eine Kombination aus beiden Systemen,

– Fehler zu vermeiden, die später nur sehr schwer zu beheben sind (z. B. die unüberlegte Ausklammerung von im Ausland befindlichem Vermögen aus dem Verfahren in Polen),

Wenden Sie sich bitte an die Kanzlei, um einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren. In Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens ist die Zuständigkeit keine Formalität – sie ist strategische Entscheidung, was sich konkret auf den Ausgang, die Kosten und die Dauer des gesamten Rechtsstreits auswirkt.

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